Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 3071. Gesetzestext
§ 107 Abs 3 AußStrG sieht die Möglichkeit vor, erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet, oder Belange anderer Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Demonstrativ findet sich neben einer Erziehungsberatung oder einem Anti-Aggressions-Training auch die Anordnung eines Erstgesprächs „über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren“.
§ 107 Abs 4 AußStrG regelt, dass das Gericht zur Durchführung dieser Maßnahmen, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren – erforderlichenfalls auch mehrfach – innehalten kann.
Diese neuen Bestimmungen schaffen eine – in der Rsp des OGH bisher explizit vermisste – Grundlage für die Anordnung eines Erstgesprächs zur Mediation. Was die Praxis daraus zu machen verstünde, versucht der folgende Beitrag anzuregen.
2. Zeitpunkt
Die Richterin kann Mediation in jedem Stadium des Verfahrens anregen. Die Erfahrung zeigt, dass im Allgemeinen die Erfolgschancen einer Mediation höher sind, je früher ein Mediationsverfahren begonnen wird und je weniger die Konflikte eskaliert sind. Es erscheint daher sehr erfolgversprechend, wenn sich die Rich...