Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 2911. Erziehungsberatung im Gesetz
Im Zusammenhang mit dem neuen KindNamRÄG 2013 begegnet uns verordnete Erziehungsberatung in zwei Formen: erstens als Bedingung einvernehmlicher Scheidung (§ 95 Abs 1a AußStrG) und zweitens als Maßnahme im Zuge von Verfahren über die Obsorge und/oder das Recht auf persönlichen Kontakt (§ 107 Abs 3 AußStrG):
„Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.“
„Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen (…). Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren (…).“
Im Folgenden soll folgenden Fragen nachgegangen werden:
Kann Erziehungsberatung überhaupt ihren Sinn erfüllen, wenn sie nicht auf der (freiwilligen) Bereitschaft der Eltern beruht – eine Frage, über welche selbst unter Fachleuten keineswegs Einigkeit herrscht.
Welche Inhalte kann bzw sollte eine sol...