Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 1991. Allgemeines
§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB regelt das Informations- und Äußerungsrecht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils und schreibt damit die alte Rechtslage fort. Das Informations- und Äußerungsrecht bezieht sich nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auf alle wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten und vor allem auf die Maßnahmen gem § 167 Abs 2 und 3 ABGB. Das Äußerungsrecht steht daher in jenen Angelegenheiten zu, in denen dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil Informationsrechte eingeräumt sind.
Das Äußerungsrecht ist in angemessener Frist wahrzunehmen. Die Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass in dringenden Angelegenheiten sogleich mit einer Äußerung zu rechnen ist. Die Äußerung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht. Da das Äußerungsrecht kein Zustimmungsrecht darstellt, bleibt eine Nichtberücksichtigung durch den betreuenden Elternteil weitgehend sanktionslos. Nur wenn durch die beabsichtigte Maßnahme das Maß einer Kindeswohlgefährdung erreicht ist, kann sich der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil an das Pflegschaftsgericht wenden, das erforderlichenfalls Maßnahmen zur Sicheru...