Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 1791. Recht und Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von persönlichen Kontakten
Das KindNamRÄG 2013 legt in der allgemeinen programmatischen Norm des § 186 ABGB explizit fest, dass jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte zu pflegen hat. Der Gesetzgeber des KindNamRÄG 2013 hat somit eine gesonderte Norm geschaffen, die ausdrücklich eine Verpflichtung der Eltern auf Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zu ihren Kindern festschreibt. Weiters hat er terminologische Anpassungen insoweit vorgenommen, als das Gesetz nicht mehr vom „persönlichen Verkehr“, sondern von „persönlichen Kontakten“ spricht. Dieser Begriff soll exakter verdeutlichen, worum es in diesem Rechtsbereich geht, nämlich um die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil (§ 187 Abs 1 Satz 3 ABGB). Dieser schon bisher von der Rsp anerkannte Zweck ist daher nun explizit im Gesetz verankert. In der Vorgängerbestimmung war der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kind eher als Recht des Besuchselternteils ausgestaltet (§ 148 Abs 1 Satz 1 ABGB aF). Zweck des sog „Besuchsrechts“ war und ist es, das auf Blutsverwandtschaft beruhende Nah...