Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 351. Die bisherige Regelung und ihre Bedeutung
Zahlreiche Bestimmungen des bisher geltenden Rechts stellten auf das Wohl des minderjährigen Kindes ab oder setzten seine Beachtung voraus. So hatte das Gericht nach Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründen die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen in Fragen der Ausbildung zu treffen (§ 147 ABGB aF), war der persönliche Verkehr vom Gericht in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln (§ 148 ABGB aF), waren Vereinbarungen der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Kindeswohl entsprachen (insb § 167 und 177 ABGB aF), und war die Obsorge zu entziehen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährdeten (§ 176 ABGB aF). Schließlich war bei der (erstmaligen) Zuteilung der Obsorge nach § 177a Abs 1 ABGB aF entscheidend, ob die Obsorge beim einen oder beim anderen Elternteil besser dem Kindeswohl entspricht.
Schon bisher war anerkannt, dass die Wahrung des Wohls des Minderjährigen als oberstes Prinzip gilt und im Pflegschaftsverfahren bestmöglich zu wahren ist. Was der Gesetzgeber aber unter „Wohl des Kindes“ verstanden hat, blieb dem Rechtsanwender aufgrund der gesetzlichen Regelungen weitgehend verborgen. So sah die bisherige Bestimmun...