Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts
1. Aufl. 2019
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S. 5Vorwort
„Eine Reform mit Potenzial“, so hat ein Kollege das KindNamRÄG 2013 anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung beschrieben.
Tatsächlich enthält das Gesetzeswerk einige bemerkenswerte Neuerungen: Obsorgeentscheidungen sind nunmehr – wie alle anderen Verfügungen im Kindschaftsrecht auch – allein „nach Maßgabe des Kindeswohls“ zu treffen; ein Veto eines Elternteils gegen die gemeinsame Obsorge gibt es nicht mehr. Sind die Eltern nicht verheiratet, so können sie – iS eines „One-Desk-Prinzips“ – beim Standesamt nicht nur die Geburt anzeigen, den Namen des Kindes bestimmen, und der Vater kann seine Vaterschaft anerkennen, sondern auch gemeinsam und persönlich erklären, dass sie beide mit der Obsorge betraut sein wollen. Mit der Familiengerichtshilfe wiederum wird einem jahrzehntelangen „Herzenswunsch“ der Familiengerichtsbarkeit entsprochen und den Richterinnen und Richtern die in Pflegschaftsverfahren so dringend notwendige sozialarbeiterische und psychologische bzw pädagogische Expertise beigestellt. Der Besuchsmittler soll endlich das fehlende Bindeglied zwischen Kontaktrechtsregelung und ihrer praktischen „Einübung“ durch die Eltern darstellen. Mit den Möglichkeiten, Eltern in ...