Rechtsökonomie der Verträge
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 91V. Gewährleistung und Garantie
Generell unterliegen Gewährleistung und freiwillig gewährte Garantien unterschiedlichen ökonomischen Erwägungen. Konzeptionell ist Gewährleistung ein Rechtstatbestand, der die Haftung für den Fall normiert, dass eine entgeltlich überlassene Sache Eigenschaften nicht aufweist, welche ausdrücklich vereinbart worden sind oder aber üblicherweise vorausgesetzt werden können. Die Fristen für die Geltendmachung der Gewährleistung betragen für unbewegliche Sachen drei Jahre und für bewegliche Sachen 2 Jahre (wobei nach 6 Monaten die Beweislastumkehr eintritt).
Nichtsdestoweniger ist es durchaus üblich, dass Unternehmen auf ihre Produkte freiwillig längere Fristen der Gewährleistung zugestehen, wenngleich nicht uneingeschränkt. Im Unterschied zu den gesetzlichen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB sollen bei freiwillig gewährten Garantien zwei ökonomische Aspekte beleuchtet werden:
Folgt die gesetzliche Gewährleistung den ökonomischen Kriterien?
Welche ökonomischen Beweggründe bestehen für die Gewährung einer Garantie?
Hinsichtlich der ersten Frage soll die Annahme gelten, dass nur Mängel der betreffenden Sache, nicht aber Folgeschäden Beachtung finden. Der Grund für diese ...