Die rechtlichen Wirkungen des Finanzstrafverfahrens
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 42. Die Zweiteilung des Finanzstrafverfahrens
2.1. Allgemeines
Je nach strafbestimmendem Wertbetrag des dem Beschuldigten zur Last gelegten Finanzvergehens sowie je nach dem Grad des ihm zur Last gelegten Verschuldens ist für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens entweder die Finanzstrafbehörde oder das ordentliche Gericht zuständig. Im erstgenannten Fall spricht man vom verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, im zweitgenannten Fall vom gerichtlichen Finanzstrafverfahren.
2.2. Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
Die Finanzstrafbehörde ist zur Ahndung sämtlicher Finanzordnungswidrigkeiten sowie zur Ahndung der (in praxi bedeutungslosen) selbstverschuldeten Berauschung (§ 52 FinStrG) zuständig. Dies ergibt sich aus § 53 Abs 5 FinStrG, welcher anordnet, dass das Gericht diese Delikte „niemals zu ahnden“ hat.
Weiters ist die Finanzstrafbehörde unabhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag zur Ahndung sämtlicher (grob) fahrlässig begangener Finanzvergehen zuständig. Dies ergibt sich aus § 53 Abs 6 FinStrG, der die Finanzstrafbehörde für zuständig erklärt, all jene Finanzvergehen zu ahnden, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fallen – die Gerichtszuständigkeit begründen können nämlich stets nur vorsätzlich began...