Menschen mit Behinderung im Arbeits- und Sozialrecht
2. Aufl. 2021
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I. S. 109Verfassungsrechtliche Grundlagen
Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung sind in Österreich im B-VG kein eigens ausgewiesener Tatbestand. Dies hat zur Folge, dass die Anliegen, Bedürfnisse, Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderung auf der verfassungsrechtlichen Ebene keine Zuordnung zu einer bestimmten Gebietskörperschaft erfahren. Zufolge des Umstandes, dass Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung eine sog „Annexmaterie“ darstellen, richtet sich die Zuständigkeit dafür nach den jeweiligen Sachgebieten, in denen die im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderung zu regelnden Sachverhalte auftreten. Vom Grundsatz her entspricht dies durchaus dem modernen Verständnis einer zweckmäßigen und zielgerichteten Politik für Menschen mit Behinderung, die international mit dem Schlagwort „Mainstreaming“ umschrieben wird. Mit dem Begriff „Mainstreaming“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei allen für Menschen mit Behinderung relevanten Materien (das werden wohl beinahe alle sein) die Anliegen dieses Personenkreises mit zu berücksichtigen sind. Dieser Gedanke wird sowohl auf der Ebene der EU als auch zuletzt insb in der UN-BRK konsequent verfolgt.
Im Zusammenhang mit dem...