Menschen mit Behinderung im Arbeits- und Sozialrecht
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. S. 64Der geschützte Personenkreis
Das Kernstück des Bestandschutzes für Menschen mit Behinderung bildet § 8 BEinstG, der sich auf begünstigte Behinderte bezieht. § 2 Abs 1 BEinstG verlangt iVm § 3 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten die österreichische Staatsbürgerschaft und einen Grad der Behinderung von zumindest 50 %.
A. Das Kriterium der Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft benötigen nicht Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (§ 2 Abs 1 Z 1 BEinstG), selbst wenn Letztgenannte nicht Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten bzw der Schweiz sind. Türkische Staatsangehörige mit unselbständiger rechtmäßiger Beschäftigung in Österreich sind aufgrund besonderer Abkommen den EWR-Bürgern gleichgestellt.
Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind ebenfalls österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt (§ 2 Abs 1 Z 2 BEinstG). Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen (§ 2 Abs 1 Z 3 BEinstG).
B. Ausschlussbestimmungen
Personen, die sich in einer Schul...