Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2024, RV/1100179/2023

Ausländische Rente fällt nicht unter LuF-Pauschalierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Österreich dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2020 vorgeschrieben.

In den Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Berufe fristgerecht gegen Bescheid vom und lege Beschwerde in vollem Umfang ein."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Die Beschwerde richtet sich gegen keine bestimmten Punkte. Allerdings ist aus dem Zusammenhang mit dem Vorjahr erkennbar, wogegen sie Beschwerde erheben. Das Verfahren zu diesem Jahr befindet sich vor dem BFG. Es geht um die Zuschätzung.

Die damalige Begründung lautete:

Sie beziehen seit vielen Jahren eine Rente aus der Schweiz, die Sie gegenüber der österreichischen Steuerverwaltung aber nie offengelegt haben. Nachdem das Finanzamt Feldkirch Kenntnis von der Rente aus der Schweiz erlangt hatte, wurde diese - nach entsprechendem Vorhalteverfahren - ab dem Jahr 2008 in Ansatz gebracht. Aufgrund fehlender Angaben Ihrerseits konnte keine exakte Berechnung, aber eine ziemlich genaue/ den Tatsachen entsprechende Berechnung bis inklusive dem Jahr 2010 erfolgen (wir verweisen auf die diesbezüglichen Veranlagungen samt Begründungen).

Die ausländische Rente für 2019 wurde nicht willkürlich um einen "lebensfremden" Wert von 880,69 EUR - wie Sie vermutet haben - erhöht, sondern It. bekannter Rentenhöhe wie folgt ermittelt:

1.024,00 CHF mal 12 (Monate) mal 0,885473 (Umrechnungskurs für Schweizer Franken für das Jahr 2019) = 10.880,69 EUR.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Analog zum Vorjahr ergeht auch diese BVE abweisend."

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Die Begründung ist unzureichend und mangelhaft, dass die Schweizer Versicherungsanstalt ein IV-Rente in einem Jahr dermaßen erhöht. Dass die Steuerabgaben in dem Ausmaß erhöht. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und Urgenzungen. Eine amtlich signierte Pensionsleistung Schweizer Eidgenossen einzuholen. Beharen Sie auf lebensfremde Schätzung. Und den Hinweis, daß ein Österreich Schweizer Steuerabkommen besteht, zudem schreibt das Finanzamt Landwirte an, wohlwissend das Einkommen bis 400.000 € steuerfrei sind. Das Finanzamt ist auf das schärfste zu rüge. Konsikwenzen ziehen und der Berufung Statt zu geben."

Am wurde dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag vom durch die Finanzpolizei zugestellt. Der Mängelbehebungsauftrag hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen folgende Mängel zu beheben:

Der Bescheidbeschwerde vom fehlt:

• die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO);

• die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO);

• eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO);

Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen."

Im Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"• die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO)

In allen Punkten

• die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO);

Herabsetzung und Aufhebung

• eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO);

Bin Landwirt 400.000 € steuerbefreit

Die Schweizer Rente Modernisierung bez. Neubau der Landwirtschaft.

Berufe: Fristgerecht in vollem Umfang

Bescheidbeschwerde in allen Punkten des Bescheides und Änderungen und Begründung, wie in der Arbeitnehmerveranlagung.

Beschwerde erhoben wurde im gleichen vollen Umfang."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezieht seit eine Rente aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat diese gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt. Die Höhe der ausländischen Rentenleistungen wurden in Anlehnung an das Veranlagungsjahr 2019 im Schätzungswege in Ansatz gebracht. Betreffend 2019 liegt ein Schreiben der PVA über die Höhe der ausländischen Rentenleistungen vor. Die Höhe der ausländischen Rentenleistungen (für 2019) wurden von der PVA mit 1.024 CHF pro Monat bekanntgegeben. Dieser Betrag wurde im Zuge der Schätzung auch für 2020 in Ansatz gebracht.

Im Endeffekt wird jedoch eine höhere Rentenleistung versteuert, da der Umrechnungskurs für den Schweizer Frankenkurs im Jahr 2020 höher war als 2019.

Die Schätzung war erforderlich, weil der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, seine Steuererklärung für 2020 einzureichen und damit seine Einkünfte offen zu legen. Die diesbezügliche Aufforderung (Bescheid vom ) hat Herr ***Bf1*** an das Finanzamt retourniert und vermerkt, dass er eine Rente aus der Schweiz bekommt und diese zur Gänze in die landwirtschaftliche Gesellschaft fließt (siehe "Schreiben ***Bf1*** v. ").

2. Beweiswürdigung

Die Tatsache der Höhe der schweizer Pension des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Pensionsversicherungsanstalt. Dieser wurde die Höhe der Schweizer Rente durch die zuständige Schweizer Rentenversicherungsanstalt bekannt gegeben, da auch für die Schweiz seit die EU Verordnung 883/2004 anzuwenden ist. Zudem wäre des dem Beschwerdeführer freigestanden, durch die Vorlage anders lautender Unterlagen der zuständigen Schweizer Rentenversicherungsanstalt, sein Vorbringen zu untermauern.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Schweizer Rente von seinen pauschalierten landwirtschaftlichen Einkünften mit umfasst sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass er keine landwirtschaftlichen Einkünfte erklärt hat. Die Schweizer Rente kann daher allein aus diesem Grund nicht von der Pauschalierung der landwirtschaftlichen Einkünfte umfasst sein.

Selbst wenn der Beschwerdeführer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hätte, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, da die LuF-PauschVO nur die land- und fortswirtschaftlichen Einkünfte umfasst, nicht aber ausländische Renten, die als nichtselbständige Einkünfte zu erfassen sind (§ 25 Z 3 lit c EStG).

Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel an der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung. Es sind auch keine Fehler im Bescheid für das Bundesfinanzgericht erkennbar.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind alle zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, bzw ergeben sich eindeutig aus dem Gesetz. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100179.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at