Abstellen eines Ersatzkraftfahrzeuges ohne Parkschein während des Werkstattaufenthaltes des Fahrzeuges, für welches die Parkometerabgabe pauschal entrichtet ist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500125/2024-RS1 | Die Frage der Geltung der Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 4 StVO in einer Kurzparkzone gemäß § 25 iVm § 43 Abs. 2a Z 1 StVO kann für die Frage der Geltung der pauschalen Entrichtung der Parkometergebühr betreffend das Fahrzeug, hinsichtlich dessen die Ausnahme bewilligt werden sollte und die pauschale Parkometergebühr entrichtet wurde, als Vorfrage angesehen werden.
Es ist keine Entscheidung über diese Vorfrage durch eine zuständige Behörde bzw. ein zuständiges Landesverwaltungsgericht als Hauptfrage (Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wegen Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges mit einem der in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung des Bundes vorgesehenen Hilfsmittel zur Überprüfung der Kurzparkdauer) zu erwarten, weil gemäß § 99 Abs. 6 lit. d StVO keine Verwaltungsübertretung nach der StVO vorliegt, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 StVO oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 StVO erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. |
RV/7500125/2024-RS2 | Eine behördliche Erledigung ist gesetzeskonform und verordnungskonform zu interpretieren, wobei die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) auch ein Gesetz darstellt. |
RV/7500125/2024-RS3 | Ein magistratisches Bezirksamt ist keine Behörde, sondern ein Teil des Magistrates der Stadt Wien, wie aus § 106 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung (WStV) und § 109 Abs. 1 Satz 1 iVm § 91 Abs. 4 WStV hervorgeht. |
RV/7500125/2024-RS4 | Die in einer Erledigung, mit deren Zustellung ein Bescheid erlassen werden soll, mehrdeutig bezeichnete bescheiderlassende Behörde ist in gesetzeskonformer Interpretation nach § 18 Abs. 4 und § 58 Abs. 3 AVG iVm der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) eindeutig als der Magistrat der Stadt Wien zu identifizieren. |
RV/7500125/2024-RS5 | Aus der Pauschalierungsverordnung geht hervor, dass der Wiener Gemeinderat mit § 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung eine jeweils auf ein einziges Kennzeichen bezogene Pauschalierung schaffen wollte. Die Übertragung der aufgrund der gegenständlichen Pauschalierung nach § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung erfolgten Entrichtung der Parkometerabgabe für ein mehrspuriges, in einer Reparaturwerkstätte stehendes Kraftfahrzeug auf das während der Reparatur benutzte mehrspurige Ersatzkraftfahrzeug ist nicht möglich. Eine diesbezüglich von der Reparaturwerkstätte ausgestellte und hinter die Windschutzscheibe des Ersatzkraftfahrzeuges gelegte Wagenersatzkarte ist unwirksam. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer), AdresseBf, 1230 Wien, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung (idgF) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 idgF, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , Geschäftszahlen: 1) MA67/Gz1/2023 und 2) MA67/Gz2/2023, zu Recht erkannt:
I. 1) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde, soweit sie gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom mit der Geschäftszahl MA67/Gz1/2023 gerichtet ist, insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 35,00 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird dieses angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2) Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde, soweit sie gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom mit der Geschäftszahl MA67/Gz2/2023 gerichtet ist, insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 35,00 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird dieses angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Zu den zwei angefochtenen Straferkenntnissen:
1) Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/Gz1/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde Herrn Bf (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Straße1, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
2) Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/Gz2/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 16:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Straße2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Beide Straferkenntnisse wurden folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, und einem Stadtplanauszug geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt war, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde. Über die Abstellung ist ein Fotobeweis vorhanden.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und wurden Sie darin aufgefordert, die Durchführungen von Reparaturleistungen am Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1***, durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. [Anmerkung des BFG: In den beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung vom war diesbezüglich jeweils das Kennzeichen ***2*** angegeben.]
Hierzu wurde angeben, dass es eine Frechheit sei, zweimal für dieselbe Sache beanstandet worden zu sein. Weiters die Behörde einen Besuch der Werkstätte durchführen können, wenn Sie keine Berechtigung für die Wagenersatzkarte hätten. Eine Rechnung könnten Sie nicht beilegen, da es sich um einen Versicherungsschaden handelte und die Verrechnung sich die Werkstatt mit der Versicherung vereinbare. Sie verwiesen auf diverse Urteile vom UVS in Zusammenhang mit Wagenersatzkarten.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Aufgrund einer erteilten Lenkerauskunft wurde Ihre Tätereigenschaft festgestellt und war daher davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde.
Die Einsichtnahme in den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 23. Bezirk zur GZ: Gz3 ergab, dass eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für den 23. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von bis für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** erteilt wurde.
Somit gilt diese Ausnahmegenehmigung nur für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***.
Eine für ein Fahrzeug bereits erteilte und somit aufrechte Ausnahmegenehmigung kann nicht - auch nicht vorübergehend - auf ein anderes Fahrzeug, für welches keine pauschalierte Abgabenvereinbarung getroffen wurde, übertragen und somit in Anspruch genommen werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** eine Wagenersatzkarte, abgestempelt von der Firma ***3*** befand, aus welcher hervorgeht, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen Reparaturersatzwagen für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** handelt, für welches die genannte gültige Ausnahmebewilligung erteilt wurde.
Das erwähnte Kennzeichen (***2***) ist auf Sie zugelassen und nicht auf die genannte KFZ-Werkstätte.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
B) Zur Beschwerde:
In der mit E-Mail am bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde gegen beide Straferkenntnisse führte der Beschwerdeführer aus (der fehlende erste Buchstabe in jeder Zeile der Ausdrucke in beiden vorgelegten Akten wurde vom BFG nach dem Zusammenhang ergänzt):
"Betreff: Beschwerde gegen oben angeführten Aktenzeichen mit der Begründung:
ad 1: Wird in Ihrer Begründung Absatz 2 angegeben, es wären Reparaturleistung am Fahrzeug mit dem Kennzeichen: ***1*** durchzuführen gewesen.
Diese Aussage ist nicht korrekt, da es sich bei diesem Fahrzeug um das Ersatzfahrzeug handelt und nicht um das tatsächlich zu reparierende Fahrzeug der Marke ***4*** mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***.
ad 2: Für das Fahrzeug ***4*** mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** gibt es ein gültiges Parkpickerl für den Wiener Gemeindebezirk 1230, dies wurde offenbar durch die Behörde geprüft und kann somit bestätigt werden.
ad 3: Wie auf den Beweisfotos ersichtlich, wurde von der ***3*** eine Wagenersatzkarte ausgestellt und abgestempelt. Diese Wagenersatzkarte dient dafür, Fahrzeuge die zum Ersatz eines zu reparierenden Fahrzeuges stehen, die Parkmöglichkeit zu gewähren als wenn es sich um das tätsächliches Fahrzeug handeln würde. Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Tatsache.
ad 4: Im Gesetz allerdings ist nicht definiert um welches Fahrzeug es sich im Falle eines Ersatzfahrzeuges handeln muss und schon gar nicht, dass dieses Fahrzeug auf die Werkstätte zugelassen sein muss. Demnach kann jedes beliebige Fahrzeug ob gemietet oder geliehen aus dem Freundeskreis oder sogar ein Zweitfahrzeug im eigenen Besitz als Ersatzfahrzeug herangezogen werden. Dies hat in diesem Fall auch so statt gefunden.
Aus diesem Grund beantrage ich die sofortige Einstellung beider ungerechtfertigter Straferkenntnisse und mache gleichzeitig einen Schadenersatz der mir durch den Aufwand entsteht (selbstständige Arbeit) geltend.
Eine diesbezügliche Rechnung wird gesondert zugestellt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
C) Sachverhalt:
C/1)
An den Beschwerdeführer wurde eine elektronisch gefertigte, als BESCHEID gekennzeichnete, mit datierte Erledigung unter Angabe der Geschäftszahl Gz3 mit den Angaben Stadt Wien und Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk und Magistrat der Stadt Wien im Briefkopf mit folgendem Spruch gerichtet:
"I
Das Magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk erteilt Bf, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in AdresseBf, 1230 Wien, gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 Bundesgesetz vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug
mit dem Kennzeichen ***2*** (A)
in der Zeit von bis .
23. BEZIRK (MO bis FR (werkt.) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Parkzeitbeschränkung 2 Stunden)
Die Ausnahmebewilligung gilt hinsichtlich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone.
Die Ausnahmebewilligung gilt zusätzlich für die Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen bzw. Straßenbereichen … [hier ohne Relevanz]
Die Ausnahmebewilligung gilt nicht in den derzeit eigens beschilderten Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen bzw. Straßenbereichen … [hier ohne Relevanz]
Gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der derzeit geltenden Fassung, wird die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.
II
Die Bewilligung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese bei Wegfall der Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO 1960 (Wohnsitz, Zulassungsbesitz bzw. Leasing-/Mietvertrag oder Überlassung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung) erlischt."
C/2)
Auf der vierten und zugleich letzten Seite der in Abschnitt C/1 angesprochenen Erledigung vom stehen u.a. folgende Hinweise:
"Gemäß § 5 Abs. 6 der Pauschalierungsverordnung gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) und gemäß Abs. 3 dieser Verordnung ist der Datenträger bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. …"
"Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF. unter Anrechnung eines allfälligen Guthabens, somit in Höhe von € 240,00 entrichtet.
Durch die Einzahlung des obgenannten Betrages wird eine Vereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung getroffen. Diese Pauschalierungsvereinbarung gilt für das oben im Spruch genannte mehrspurige Kraftfahrzeug. Der Pauschalierungszeitraum beginnt mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen und endet mit dem Tag an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft.
Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung wurde gemäß Tarif I, B. Besonderer Teil, III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten, Post 37 lit. b der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 20/2007, in Verbindung mit § 2 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der derzeit geltenden Fassung, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 35,70 sowie gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der derzeit geltenden Fassung, eine Eingabegebühr in Höhe von € 14,30 entrichtet."
C/3)
Die Unterfertigung der in Abschnitt C/1 angesprochenen Erledigung vom erfolgte elektronisch durch eine Person unter der Fertigungsklausel "Für die Bezirksamtsleiterin".
C/4)
Der Beschwerdeführer hat die pauschalierte Parkometerabgabe für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***2*** im 23. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2025 entrichtet.
C/5)
Der Beschwerdeführer war der Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1***, der es abstellte, sodass es am Donnerstag, um 11:02 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Straße1, abgestellt war.
C/6)
Der Beschwerdeführer war der Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1***, der es abstellte, sodass es am Freitag, um 16:39 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Straße2, abgestellt war.
C/7)
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am um 11:02 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Straße1, ohne Kennzeichnung mit einem Parkschein, aber mit Kennzeichnung durch eine Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien hinter der Windschutzscheibe, abgestellt.
C/8)
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am um 16:39 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Straße2, ohne Kennzeichnung mit einem Parkschein, aber mit Kennzeichnung durch eine Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien hinter der Windschutzscheibe, abgestellt.
C/9)
Die in den Abschnitten C/7 und C/8 erwähnte Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien basiert auf einem Formular, welches unter der Internetadresse ***5*** heruntergeladen werden kann. Das Formular ist in der letzten Zeile mit folgendem Text versehen: "Ein Service der einrichtungen". Das ausgefüllte Formular, welches im mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** zu den beiden Beanstandungszeitpunkten hinter der Windschutzscheibe gelegen ist, enthielt folgende Eintragungen [vorgedrucktes in Klammern]:
[Fahrzeugmarke]: ***4***
[Kennzeichen]: ***2***
[Parkpickerl für den … Bezirk]: 23
[Steht ab] [bis voraussichtlich] [bei der Firma] Firmenstempel der ***3***, 1020 Wien
C/10)
Der Beschwerdeführer war davon überzeugt, dass er aufgrund der gegenständlichen Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien, welche er hinter die Windschutzscheibe legte,
die Parkometerabgabe für die beiden, ihm vorgeworfenen Abstellungen des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1*** entrichtet habe, indem die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** auf das Ersatzkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** übergehe,
in beiden Fällen den Erfordernissen zur Versehung eines abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem vorgeschriebenen Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung entsprochen habe.
C/11)
Der Beschwerdeführer erkundigte sich nicht beim Magistrat der Stadt Wien, ob durch die Verwendung der gegenständlichen Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe für den Ersatzwagen bei dessen Abstellung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 23. Wiener Gemeindebezirk erfüllt sei oder ob der Lenker beim Abstellen des Ersatzwagens diesen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Papier-Parkschein bzw. einem bestätigten elektronischen Parkschein kennzeichnen müsse.
D) Beweiswürdigung
Der Inhalt der als Bescheid gekennzeichneten, mit datierten Erledigung unter Angabe der Geschäftszahl Gz3, welche sich - wie noch dargestellt werden wird - als gültiger Bescheid des Magistrates der Stadt Wien zur Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** erweisen wird, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist unstrittig.
Die Entrichtung der pauschalierten Parkometerabgabe für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***2*** im 23. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2025 durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Hinweisen (auf Seite 4) im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Geschäftszahl Gz3, und ist unstrittig.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** hinsichtlich des streitgegenständlichen Abstellens dieses Fahrzeuges am betreffend Straße1 und am betreffend Straße2, ergibt sich aus der Beantwortung der Lenkererhebungen durch den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1***.
Das Abstellen (Abgestelltsein) des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** zu den beiden Beanstandungspunkten an den gegenständlichen Orten ohne Parkschein, aber mit der Kennzeichnung durch eine Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien hinter der Windschutzscheibe, geht aus den unbedenklichen Aufzeichnungen des jeweiligen Überwachungsorgans (Meldungsleger) hervor und ist unstrittig.
Die Abrufbarkeit des Formulares für die Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien im Internet konnte der Richter selbst mit einer entsprechenden Google-Abfrage zustande bringen.
Der Text, mit welchem das Formular der Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet ausgefüllt worden war, geht aus den von den Meldungslegern angefertigten Fotografien hervor.
Die Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er durch die Verwendung der gegenständlichen Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien die Parkometerabgabe in den beiden ihm vorgeworfenen Fällen entrichtet habe, und dass er in beiden Fällen das Fahrzeug mit einem vorgeschriebenen Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung versehen habe, gehen aus seinem diesbezüglich eindeutigen und glaubwürdigen Beschwerdevorbringen hervor.
Da in den vorgelegten Akten und im Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis dafür ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der gegenständlichen Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien beim Magistrat der Stadt Wien erkundigt hätte, wird davon ausgegangen, dass eine solche Erkundigung nicht erfolgt ist.
E) Rechtliche Würdigung:
Die hier gegenständliche, umgangssprachlich als "Parkpickerl" für den Wiener Gemeindebezirk, in welchem der Besitzer des betreffenden mehrspurigen Kraftfahrzeuges wohnt, bezeichnete Angelegenheit ist eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung (nach der StVO) von der Parkzeitbeschränkung hinsichtlich Kurzparkzonen im Wohnbezirk in Kombination mit der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe für die Abstellung des betreffenden Fahrzeuges im Wohnbezirk.
Hier ist über die Beschwerde gegen abgabenstrafrechtliche Bescheide (Straferkenntnisse) betreffend Parkometerabgabe zu entscheiden. Die abgabenrechtlich geregelte Erhebung der Parkometerabgabe knüpft unter anderem am Bestehen einer Kurzparkzone nach § 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und am Vorliegen einer Ausnahme von der diesbezüglichen Parkzeitbeschränkung an. Das Abgestelltsein des Kraftfahrzeuges ***1*** innerhalb einer Kurzparkzone innerhalb des 23. Wiener Gemeindebezirkes an zwei Orten zu den beiden Beanstandungszeitpunkten ist unstrittig. Hingegen hängt die Frage des Überganges der Geltung der Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung vom mehrspurigen Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** auf das Reparaturersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** auch damit zusammen, ob dem Beschwerdeführer für sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** überhaupt wirksam eine Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung erteilt wurde. Deshalb wird in diesem Verfahren zuerst die Geltung der Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG als Vorfrage (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 24 VStG Rz 3 mit Verweis auf Entscheidungen des VwGH) näher betrachtet. Es ist keine Entscheidung über diese Vorfrage durch eine zuständige Behörde bzw. ein zuständiges Landesverwaltungsgericht als Hauptfrage (Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wegen Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges mit einem der vorgesehenen Hilfsmittel zur Überprüfung der Kurzparkdauer, vgl. ) möglich, weil gemäß § 99 Abs. 6 lit. d StVO 1960 keine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 vorliegt, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 StVO 1960 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 StVO 1960 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
E/1) Zur gegenständlichen Ausnahmegenehmigung von der Parkzeitbeschränkung:
Das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung dienenende, mit datierte Schreiben (Erledigung) unter Angabe der Geschäftszahl Gz3 (vgl. Abschnitt C/1) enthält im Briefkopf drei verschiedene Einrichtungen: "Stadt Wien" und "Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk" und "Magistrat der Stadt Wien". Mit der (unstrittigen) Zustellung einer Ausfertigung dieses Schreibens sollte ein Bescheid erlassen werden. Gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 58 Abs. 3 AVG hat die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides u.a. "die Bezeichnung der Behörde" zu enthalten. Zur Wirksamkeit der Erledigung vom als Bescheid ist erforderlich, dass genau eine der drei im Briefkopf enthaltenen Einrichtungen als erlassende Behörde erkennbar ist. Die Fertigungsklausel "Für die Bezirksamtsleiterin" ist diesbezüglich kein weiterführender Hinweis, weil - wie noch dargestellt werden wird - ein magistratisches Bezirksamt keine Behörde, sondern nur ein Bestandteil des Magistrates der Stadt Wien ist.
Eine behördliche Erledigung ist gesetzeskonform und verordnungskonform zu interpretieren, wobei die Wiener Stadtverfassung auch ein Gesetz darstellt. Die gegenständliche Erledigung vom wird hier - insbesondere konform zur Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) - dahingehend ausgelegt, dass sie vom Magistrat der Stadt Wien als Behörde erlassen worden ist, weil nur der Magistrat der Stadt Wien - im Gegensatz zu den anderen beiden, im Briefkopf der Erledigung genannten Einrichtungen - aus folgenden Gründen die für die Erlassung des Bescheides vom zuständige Behörde sein kann:
Die Stadt Wien (Gemeinde Wien, Bundesland Wien) ist als solche keine Behörde zur hoheitlichen Vollziehung der Aufgaben der Stadt Wien als Gemeinde, als Land im selbständigen Wirkungsbereich und im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung:
- In § 8 Abs. 1 WStV sind elf Einrichtungen bzw. Arten von Einrichtungen angeführt, welche zur "Besorgung der Aufgaben der Gemeinde … als Organe berufen" sind, wobei die Stadt Wien und die magistratischen Bezirksämter nicht angeführt sind, wogegen als einzige hier in Betracht kommende Einrichtung "der Magistrat" angeführt ist.
- Zur Vollziehung des Landes bestimmt § 132 Abs. 1 WStV: "Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht."
- Zur Vollziehung des Bundes (durch Behörden des Landes) bestimmt § 133 WStV: "Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes üben, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus (mittelbare Bundesverwaltung)." Der Bezirk (Verwaltungssprengel, räumliche Zuständigkeit) des Magistrates der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde hat nichts mit einzelnen Wiener Gemeindebezirken zu tun, sondern umfasst vielmehr das gesamte Territorium der Stadt Wien.Das magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk ist - wie alle magistratischen Bezirksämter - nur ein Bestandteil des Magistrates der Stadt Wien, wie u.a. aus § 106 Abs. 1 WStV hervorgeht.
§ 109 Abs. 1 Satz 1 WStV bestimmt: "Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (§ 91) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen." Diese Geschäftseinteilung ist gemäß § 91 Abs. 4 WStV "die Geschäftseinteilung für den Magistrat", woraus ebenfalls die Eigenschaft der magistratischen Bezirksämter als Bestandteile des Magistrates hervorgeht.§ 107 WStV mit der Überschrift "Angelegenheiten der Bezirksverwaltung" bestimmt: "Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen."
Nachdem mit einigem Aufwand, aber zweifelsfrei geklärt ist, dass der Magistrat der Stadt Wien als Behörde die Erledigung vom mit der Geschäftszahl Gz3 erlassen hat, kann festgehalten werden, dass durch die Zustellung der diesbezüglichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer ein wirksamer Bescheid mit dem in Abschnitt C/1 zitierten Spruch erlassen worden ist. Somit ist dem Beschwerdeführer wirksam für den Zeitraum bis eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 von der Parkzeitbeschränkung der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** bewilligt worden.
E/2) Zur Frage der Übertragung der gegenständlichen Ausnahmegenehmigung von der Parkzeitbeschränkung vom Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** auf das Reparaturersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1***
§ 25 Abs. 3 bis 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) bestimmen:
"(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."
§ 43 Abs. 2a StVO 1960 bestimmt:
"(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können."
§ 45 Abs. 4 StVO 1960 bestimmt:
"(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder
2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird."
§ 1 (mit der Überschrift "Kurzparknachweise") der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung (idF) BGBl. II Nr. 303/2005 und Nr. 145/2008 bestimmt:
"§ 1. Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
1. Parkscheibe,
2. Parkschein,
[Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008]
4. Parkometer,
5. Parkzeitgeräte oder
6. elektronische Kurzparknachweise."
§ 3 (mit der Überschrift "Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen") der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung bestimmt:
"§ 3. Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
1. Parkschein,
[Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008]
3. Parkometer,
4. Parkzeitgeräte,
5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
6. elektronische Kurzparknachweise."
§ 5 Abs. 1 und 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung definieren folgendermaßen, was ein Parkschein ist:
"§ 5. (1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.
(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen."
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Wagenersatzkarte - wie die hier gegenständliche Wagenersatzkarte - dazu diene, dem Ersatzfahrzeug für ein zu reparierendes Fahrzeug die Parkmöglichkeit zu gewähren, so als ob es sich um das zu reparierende Fahrzeug mit der Bewilligung handeln würde, und dass dies gesetzlich geregelt sei, ist entgegenzuhalten:
Es gibt keine derartige Regelung in den einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften (StVO 1960 und Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Die gegenständliche Wagenersatzkarte GebietWien ist schon deshalb kein Parkschein, weil sie entgegen § 5 Abs. 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nicht von einer Gebietskörperschaft herausgegeben wird. Denn die Einrichtungen, welche das Formular Wagenersatzkarte GebietWien zur Verfügung stellen, sind keine Gebietskörperschaften.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Gesetz nicht definiert sei, um welches Fahrzeug es sich im Falle eines Ersatzfahrzeuges handeln müsse und schon gar nicht, dass dieses Fahrzeug auf die Werkstätte zugelassen sein müsse und dass demnach jedes beliebige Fahrzeug - auch das im gegenständlichen Fall als Ersatzfahrzeug herangezogene Zweitfahrzeug aus eigenem Besitz - als Ersatzfahrzeug herangezogen werden könne, ist zu sagen:
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die gesetzlichen Regelungen in § 43 Abs. 2a Z 1 und § 45 Abs. 4 StVO nicht ausschließen, dass die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in einem derartigen Umfang gewähren könnte, dass im Falle der Aufhältigkeit des hauptsächlich von der Ausnahmebewilligung betroffenen Fahrzeuges in einer Werkstätte zwecks Reparatur, der Übergang der Ausnahmebewilligung auf ein anderes, auf den Ausnahmebewilligungsinhaber zugelassenes oder von ihm dauernd ausschließlich genutztes Fahrzeug, vorgesehen wäre.
Jedoch enthält die dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien bescheidmäßig bewilligte Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung im 23. Wiener Gemeindebezirk keine Regelung, welche einen solchen Übergang der Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung von dem zu reparierenden Fahrzeug des Beschwerdeführers auf ein anderes Fahrzeug des Beschwerdeführers ermöglichen würde.
Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom mit der Geschäftszahl Gz3 konkretisiert die in § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 45 Abs. 4 StVO allgemein enthaltene Bewilligungsmöglichkeit mittels einer speziell dem Beschwerdeführer erteilten Ausnahmebewilligung. Diese spezielle, bescheidmäßige Regelung für den Einzelfall des Beschwerdeführers geht allfälligen allgemeinen (gesetzlichen und verordnungsmäßigen) Regeln, welche theoretisch die Erteilung einer umfangreicheren Ausnahmebewilligung ermöglicht hätten, vor.
Diesen Abschnitt abschließend, kann festgehalten werden, dass die Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** nicht auf das mehrspurige, während der Reparatur des vorhin genannten Fahrzeuges benutzte Ersatzkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** übergegangen ist. Es ist somit nicht möglich, von der (nicht gegebenen) Ausnahme des Ersatzkraftfahrzeuges von der Parkzeitbeschränkung auf eine Ausnahme des Ersatzkraftfahrzeuges von der Parkometerabgabepflicht zu schließen oder auf eine erfolgte pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe für das Ersatzkraftfahrzeug zu schließen.
E/3) Zur Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Parkometerabgabe für das Ersatzkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1***
E/3.1) Bundesgesetzliche Regelungen zur Parkometerabgabe:
§ 17 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) ermächtigte bis die Gemeinden, "durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
...
5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
Seit ermächtigt § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) die Gemeinden genauso wie davor das FAG 2017, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 auszuschreiben.
E/3.2) Landesgesetzliche Regelungen zur Parkometerabgabe:
Eine in § 17 Abs. 3 FAG 2017 (und § 17 Abs. 3 FAG 2024) vorgesehene, weitergehende landesgesetzliche Ermächtigung enthält § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), welche lautet: "§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
Somit ist die Gemeinde Wien ermächtigt, mittels Beschlusses der Gemeindevertretung (Gemeinderat) in Form einer Verordnung für jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins - mit den Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3 lit. a bis g FAG 2017 bzw. FAG 2024 - die Parkometerabgabe auszuschreiben.
§ 3 Parkometergesetz 2006: "Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen."
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idF LGBl. Nr. 24/2012 ist die hier gegenständliche Strafnorm und lautet: "Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 6 Parkometergesetz 2006: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."
E/3.3) Gemeinderechtliche Regelungen zur Parkometerabgabe:
Mit der im Amtsblatt Nr. 51/2005 kundgemachten Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) in der geltenden Fassung wird die Parkometerabgabe in Wien ausgeschrieben ("Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.")
§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung bestimmt: "Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet." Diesbezüglich gibt es eine speziellere bzw. zusätzliche Vorschrift, nämlich die Pauschalierungsverordnung, welche weitere Möglichkeiten der Entrichtung der Parkometerabgabe vorsieht, was noch dargestellt werden wird.
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normiert: "(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 33/2008, S. 15 bis 17 in der Fassung (idF) Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 29/2013, S. 5 und 6, regelt elektronische Parkscheine und die Parkscheine nach den Anlagen I, II und III dieser Verordnung. Die gegenständliche Wagenersatzkarte GebietWien entspricht keiner dieser Arten von Parkscheinen. Gemäß § 1 dieser Verordnung sind elektronische Parkscheine und Parkscheine nach den Mustern der Anlagen die einzigen vorgesehenen Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Parkometerverordnung. Auch diesbezüglich gibt es eine speziellere bzw. zusätzliche Vorschrift, nämlich die Pauschalierungsverordnung, welche weitere Hilfsmittel vorsieht.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) enthält für den Beschwerdeführer als Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 2a Z 1 StVO für den Zeitraum bis folgende hier relevante Bestimmungen:
§ 8 Abs. 7: "Auf Pauschalierungsvereinbarungen, die einen vor beginnenden Pauschalierungszeitraum zum Inhalt haben, ist weiterhin die Verordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 49/2022 anzuwenden. Ungeachtet dessen ist § 5 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023 ab auf alle Pauschalierungsvereinbarungen anzuwenden."
Da die Pauschalierungsvereinbarung des Beschwerdeführers vor dem wirksam wurde, werden nachfolgende Bestimmungen in der im vorliegenden Fall relevanten Fassung der Pauschalierungsverordnung (Datum der Fassung bei der Abfrage im RIS: ) wiedergegeben; mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 der Verordnung, welcher in der aktuellen Fassung der Pauschalierungsverordnung wiedergegeben wird, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitpunkte nach dem liegen."§ 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:
a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, …" [Anm.: Diesbezüglich kein Unterschied zwischen einerseits dem Verordnungstext in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 49/2022 vom = Fassung zum und andererseits dem aktuellen Verordnungstext in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023 vom .]"§ 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen."
[Anm.: Die aktuelle, hier nicht anzuwendende Fassung des § 4 Abs. 2 lautet: "Nach Entrichtung der Abgabe für ein bestimmtes Kennzeichen speichert die Behörde das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges in ihren Daten zur Kontrolle der Abgabenentrichtung. …"]"§ 5. (1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt:
a) In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d der Abgleich des Kennzeichens des abgestellten Kraftfahrzeuges mittels Bildverarbeitung, bei der ein Bild des Kennzeichens aufgenommen und für den automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten automatisiert textinterpretiert wird, in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa;
b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa;
c) in allen übrigen Fällen der Abgleich des Kennzeichens des abgestellten Kraftfahrzeuges mittels Bildverarbeitung, bei der ein Bild des Kennzeichens aufgenommen und für den automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten automatisiert textinterpretiert wird."
Die gegenständliche Wagenersatzkarte GebietWien entspricht keinem der Muster laut Anlagen I bis XIIa der Pauschalierungsverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 49/2022 vom und keinem der Muster laut Anlagen zur aktuellen Fassung der Pauschalierungsverordnung.
Der in § 4 Abs. 2 der Pauschalierungsverordnung idF ABl. Nr. 49/2022 angesprochene Parkkleber wird in Anlage I der Pauschalierungsverordnung in der genannten Fassung folgendermaßen definiert:
E/3.4) Anwendung der bundes- und landesgesetzlichen sowie gemeinderechtlichen Regelungen zur Parkometerabgabe auf den vorliegenden Fall und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Wiener Parkometerabgabe enthalten keine Detailregelungen betreffend Fahrzeuge, die als Ersatz für in einer Reparaturwerkstatt befindliche Fahrzeuge genutzt und in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt werden. Die daraus resultierende Freiheit des Gemeinderates, für Ersatzfahrzeuge keine verordnungsmäßige Ausnahme von der Parkometerabgabepflicht zu normieren, ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es eine gesetzliche Regelung für die von ihm vertretene Ansicht gebe, entgegenzuhalten. Auf Gemeindeebene werden keine Gesetze, sondern nur Verordnungen als allgemeine Vorschriften erlassen.
Aus dem vorhin wiedergegebenen Muster laut Anlage I der Verordnung und aus dem Verordnungstext der Pauschalierungsverordnung (sowohl in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung als auch in der aktuellen Fassung) geht hervor, dass der Wiener Gemeinderat mit § 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung eine jeweils auf ein einziges Kennzeichen bezogene Pauschalierung schaffen wollte. Die Übertragung der aufgrund der gegenständlichen Pauschalierung nach § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung erfolgten Entrichtung der Parkometerabgabe für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** auf das während der Reparatur des vorhin genannten Fahrzeuges benutzte mehrspurige Ersatzkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** ist nicht möglich.
E/4) Zur Bestrafung dem Grunde nach:
Da für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1*** zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt an den beiden Beanstandungsorten innerhalb der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe erfolgte, hatte gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in beiden Fällen der Lenker die Entrichtung der Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Papier-Parkschein oder durch einen bestätigten elektronischen Parkschein vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer dies in beiden Fällen unterlassen hat, hat er in beiden Fällen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung übertreten und damit die objektive Tatseite der Strafbestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Es handelt sich in beiden Fällen aus folgenden beiden Gründen, von denen jeder für sich hinreicht, um jeweils ein eigenes Delikt (Verwaltungsübertretung):
Die flächendeckenden Kurzparkzonen gelten von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr. Dadurch endete die Verkürzung der Parkometergebühr am Donnerstag, spätestens um 22 Uhr und diese Verwaltungsübertretung war damit abgeschlossen. Selbst wenn das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug am Freitag, ohne zwischenzeitliche Bewegung noch am selben Ort (Straße1) ohne Parkschein abgestellt gewesen wäre, hätte am Freitag, um 9 Uhr ein weiteres Delikt der Verkürzung der Parkometergebühr begonnen.
Durch die unterschiedlichen Orte, an denen das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug am um 11:02 Uhr bzw. am um 16:39 Uhr abgestellt war - selbst wenn es sich dazwischen nicht aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk hinausbewegt hätte - wäre kein einheitliches Delikt vorgelegen. Denn eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche Verkürzung der Parkometerabgabe wird unter anderem durch den Tatort konkretisiert. Folglich wurde an jedem der beiden Tatorte jeweils ein eigenes Delikt der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Die Gegenüberstellung einerseits der in den Abschnitten E/3.1 bis E/3.4 dargestellten Rechtslage mit andererseits der im Abschnitt C/10 dargestellten Überzeugung des Beschwerdeführers zeigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum befand. (Der Rechtsirrtum wird auch als Verbotsirrtum bezeichnet, was im vorliegenden Fall aber unpassend ist, weil der Beschwerdeführer kein Verbot übertreten hat, sondern durch Unterlassung das Gebot der Entrichtung der Parkometergebühr übertreten hat). Zum Rechtsirrtum bestimmt § 5 Abs. 2 VStG: "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG wirkt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nur dann entschuldigend (und führt damit zur Straflosigkeit, vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 15), wenn sie kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt (d.h. die Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen verhindert die entschuldigende Wirkung):
Der Täter konnte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen. Diese Vorschrift ist hier - wie fast immer - erfüllt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 17, wonach etwa der Verstoß gegen das schon bei Beobachtung des Verkehrsgeschehens erkennbare Rechtsfahrgebot ein unmittelbar erkennbares verwaltungsstrafliches Unrecht wäre).
Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften muss erwiesenermaßen unverschuldet sein. Da der Verwaltungsgerichtshof bei Teilnahme am Straßenverkehr eine Erkundigungspflicht über die einschlägigen Regeln fordert (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 17) und sich der Beschwerdeführer nicht beim Magistrat der Stadt Wien über die (Un)Wirksamkeit der Verwendung der gegenständlichen Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien erkundigt hat, wirkt die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht entschuldigend.
Damit ist auch die subjektive Tatseite der Strafbestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in den beiden gegenständlichen Fällen erwiesen.
E/5) Zur Bemessung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Allerdings ist das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht hoch, sondern im unteren Mittelbereich, weil der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterlag.
Der § 34 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch (StGB), auf welchen § 19 Abs. 2 VStG u.a. verweist, normiert als Milderungsgrund, wenn der Täter "die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat". Furcht oder Gehorsam haben im vorliegenden Fall keinen Anwendungsbereich. Zur Einwirkung eines Dritten wird in der Kommentierung von Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4, § 34 Rz 9, ausgeführt: "Die Einwirkung des Dritten muss nicht Bestimmung iSd § 12, 2. Fall ("Anstiftung") sein; es genügt vielmehr jede Art der Einwirkung, also auch ein allgemeiner, auf keine bestimmte Tat bezogener Auftrag."
Da die gegenständliche Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien auf einem Formular ausgestellt wurde, welches von Dritten zur Verfügung gestellt wurde und von einer Dritten (Reparaturwerkstatt) abgestempelt wurde, hat der Beschwerdeführer die Kennzeichnung seines Ersatzfahrzeuges mit der Wagenersatzkarte statt mit Parkscheinen unter Einwirkung von Dritten vorgenommen. Dies ist als Milderungsgrund in die Strafbemessung einzubeziehen.
Weiters normiert der § 34 Abs. 1 Z 12 StGB, auf welchen § 19 Abs. 2 VStG u.a. verweist, als Milderungsgrund, wenn der Täter "die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird". Das "insbesondere" schließt den Milderungsgrund bei Fahrlässigkeit nicht aus. Ein näheres Eingehen auf die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist daher hier entbehrlich, zumal § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 für die (vorsätzliche) Hinterziehung und die fahrlässige Verkürzung dieselbe Strafdrohung ausspricht. Der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ist daher als weiterer Milderungsgrund in die Strafbemessung einzubeziehen.
Die elf rechtskräftigen und noch nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers nach dem Wiener Parkometergesetz sind als Erschwerungsgrund in die Strafbemessung einzubeziehen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, § 19 Rz 13).
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe werden hinsichtlich jedes der beiden angefochtenen Bescheide (Straferkenntnisse) die verhängte Geldstrafe auf 35,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.
Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 8 Stunden nicht entgegen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 16 VStG Rz 6).
F) Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
§ 44 Abs. 3 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn […]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Bescheiden (Straferkenntnissen) jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie weil der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig war.
G) Kostenentscheidung
Da die Kostenbeiträge jedes der beiden erstinstanzlichen, behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, ergibt sich diesbezüglich keine Änderung an den angefochtenen Bescheiden (Straferkenntnissen).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
H) Zur Bestimmung der Behörde, welche die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu vollstrecken hat
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
I) Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz
Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig, um über die Geltendmachung von Schadenersatz zu entscheiden. Lediglich informativ kann folgender Hinweis gegeben werden: Gemäß § 24 VStG ist u.a. § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
K) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, in welchen die Wagenersatzkarte für Reparaturersatzfahrzeuge imGebiet Wien nicht vorkommt.
Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung sind nicht revisibel.
Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 Z 12 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 1 lit. a Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 5 Abs. 1 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 § 34 Abs. 1 Z 4 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 99 Abs. 6 lit. d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 18 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 § 5 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 § 38 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 58 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500125.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at