Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2024, RV/1200001/2020

Säumniszuschlag - objektive Rechtsfolge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klaus Pius Pichler, Schillerstraße 17, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom betreffend Säumniszinsen 2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ 920000/aaaa/07/2018 wurden dem Beschwerdeführer Altlastenbeiträge iHv. € 72.532,80 sowie Säumniszuschlag iHv. € 1.450,66 (2 %) vorgeschrieben (Fälligkeitsdatum: ). Aufgrund der Nichtentrichtung dieser Abgabenschuld wurden mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ 920000-000/bbbbbbbb/8/00 (neuerlich) ein Säumniszuschlag iHv. € 725,33 Euro festgesetzt. Da der Betrag in der Folge weiter aushaftete, wurde ein neuerlicher Säumniszuschlagsbescheid erlassen (, ebenso € 725,33); dieser wurde in der Folge mit der ho Beschwerde angefochten. Geltend gemacht wurde mangelhafte Sachverhaltsdarstellung, materielle Rechtswidrigkeit sowie mangelhafte Beweiswürdigung. Es wurde ausgeführt, dass die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom , GZ 920000/aaaa/07/2018 noch nicht rechtsgültig erledigt sei; überdies sei die Begründung mangelhaft. Der Bf. verweist des Weiteren auf den eingebrachten Aussetzungsantrag vom , Zahl: 920000/cccc/2019 zu Bescheid vom , 920/dddd.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , 920000/eeee/2019 wurde die Beschwerde in der ho Sache als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch das BFG gestellt.

Mit Erkenntnis des RV/ffff/2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid bzgl. Vorschreibung des Altlastenbeitrags in Höhe von € 72.532,80 vom ,
GZ 920000/aaaa/07/2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlags in Höhe von € 725,33 vom , GZ 920000-000/bbbbbbbb/8/00 ebenso als unbegründet abgewiesen. Beide Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Parallel dazu wurde das Verfahren bzgl. Aussetzung des Verfahrens abgeführt (betreffend des Säumniszuschlagsbescheids vom ), das ebenso als unbegründet abgewiesen wurde (Bescheid vom , 920000/cccc/01/2019; BVE vom , 920000/ggggg/2019).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf ist Abgabenschuldner und rechtskräftig Abgabenschuldner für einen Betrag von € 72.532,80 (Beweismittel: Bescheid vom , 920000/aaaa/07/2018; RV/ffff/2019; Kontoauszug bzgl. der Abgabenkontonummer: dddd).

Er hat zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom den Betrag von € 72.532,80 nicht entrichtet; ein Aussetzungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom wurde nicht gestellt.

2. Rechtliche Beurteilung

§ 217 BAO lautet:

1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

…"

Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 4 BAO insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung ausgesetzt (lit.a) ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3,5 gehemmt ist.

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich (vgl. ua).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 lit.b iVm § 230 Abs. 3 BAO insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung aufgrund eines fristgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens gehemmt ist.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist.

Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers infolge Erledigung der gegen Festsetzung von Altlastenbeiträgen gerichteten Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des hier in Rede stehenden Säumniszuschlages vor, die dann von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. ).

In der Tat ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der aushaftende Abgabenbetrag in Höhe von
€ 72.532,80 vom BFG mit , RV/ffff/2019 bestätigt wurde. Überdies richtete sich der vom Bf. eingewendete Aussetzungsantrag nicht gegen die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom , sondern gegen einen anderen SZ-Bescheid. Überdies wurde auch dieser Antrag rechtskräftig abgelehnt (BVE vom , 920000/ggggg/2019).

Da somit die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages vorgelegen sind, war ein solcher mittels angefochtenen Bescheid festzusetzen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Maßgebliche Rechtsfragen wurden nicht aufgeworfen; dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlags eine objektive Voraussetzung verlangt, ergibt sich aus einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des VwGH.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1200001.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at