Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2024, RV/6100317/2023

Beschwerde verspätet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am erließ die Abgabenbehörde den Umsatzsteuerbescheid 2021. Dieser wurde am postalisch versendet. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, somit am .

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte am elektronisch Beschwerde ein, begründend wurde angegeben, dass Gemeinnützigkeit vorliegen würde und alle damit verbundenen steuerlichen Begünstigungen anwendbar seien. Weiters wurde auf ein Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem BFG Bezug genommen, welches noch nicht entschieden wurde. Eine mangelhafte Zustellung wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 gemäß § 260 BAO zurück. Die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Am stellte der steuerlicher Vertreter der Beschwerdeführerin über FinanzOnline einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründet wurde wieder ausgeführt, dass Gemeinnützigkeit vorliegen würde und alle damit verbundenen steuerlichen Begünstigungen anwendbar seien. Ein Vorbringen betreffend die Verspätung bzw. Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin nicht.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, da diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Das Finanzamt stellte dabei nochmals detailliert die Verspätung von mehr als vier Monaten dar.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Umsatzsteuerbescheid 2021 erging am und wurde dem Bf. (ohne Zustellnachweis) zugestellt. Die Beschwerde ging am , somit über vier Monate nach Ergehen des Bescheides, bei der belangten Behörde über FinanzOnline ein. Ein Fristverlängerungsansuchen wurde nicht gestellt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen und einer Abfrage im Abgabeninformationssystem (AIX) der Finanzverwaltung.

Dass die Beschwerde nicht ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, wurde nicht behauptet. Der Umstand der Verspätung wurde der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdevorentscheidung und die die Übermittlung des Vorlageberichtes bekannt, worin die belangte Behörde - unter Anführung der maßgeblichen Umstände - die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Dem Vorlagebericht kommt Vorhaltscharakter zu (). Hält der Beschwerdeführerin die Feststellung der verspäteten Einbringung für unzutreffend, hätte sie sich zeitgerecht dazu äußern können. Eine derartige Äußerung ist aber nicht erfolgt, obwohl die belangte Behörde ausdrücklich und mehrmals auf die Versäumung der Frist hingewiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an ein Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO kann in den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 4).

Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 97 Abs. 1 lit.a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besondere Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Nach § 26 Abs 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Nach § 108 Abs 2 und 3 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehendem Grund kein Erfolg beschieden.

Im Beschwerdefall liegt zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2021 vom und jenem der Einbringung der Beschwerde am ein Zeitraum von über vier Monaten. In der Rechtsbelehrung auf Seite 2 des Bescheides vom wird auf die Einmonatsfrist zur Einbringung einer Beschwerde hingewiesen. Die erst am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde war somit weit außerhalb der Monatsfrist des § 264 Abs 1 BAO, womit die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen war.

Obwohl einer Beschwerdevorentscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt und das Finanzamt der Beschwerdeführerin die Verspätung vorgehalten hat, trat die Beschwerdeführerin dieser Feststellung des Finanzamtes nicht entgegen. Sie nannte keine Gründe, weshalb die Beschwerde seiner Ansicht nach nicht verspätet eingebracht worden wäre.

Die Beschwerdeführerin brachte auch nicht vor, einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO beim Finanzamt gestellt zu haben.

Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Auf das inhaltliche Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren war daher nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen eines verspätetet eingebrachten Vorlageantrages ergeben sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100317.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at