Unterhalt an nicht haushaltszugehöriges im Drittland lebendes Kind. (§ 34 Abs 7 EStG)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der übermittelten Unterlagen stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Mit Datum hat die Beschwerdeführerin ihre Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 via FON an die belangte Behörde übermittelt. Darin machte sie u.a. Unterhaltszahlungen an ihr im Drittland lebendes, im Jahr 2005 geborenes Kind, in der Höhe von € 3.600,00 geltend.
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019.
Die Ausgaben für die Unterhaltszahlungen an das in Bosnien und Herzegowina lebende Kind der Beschwerdeführerin ließ die belangte Behörde nicht in der beantragten Höhe zum Abzug zu. In der Bescheidbegründung führte sie dazu aus wie folgt:
"Die Kosten für den halben Unterhalt der haushaltszugehörigen Kinder im Ausland wurden pro Kind mit monatlich € 50,00 geschätzt und als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt."
Mit Datum brachte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom via FON bei der belangten Behörde ein.
Darin beantragte sie die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 3.600,00 für Unterhaltszahlungen an ihr in Bosnien und Herzegowina lebendes Kind. In der Begründung zur Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
"Bitte um Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an meinen Sohn in voller Höhe. Werde zukünftig darauf bedacht sein, dass die Zahlungen lückenlos nachvollzogen werden können."
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde die folgenden Unterlagen bei:
• Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie für das Kind im Jahr 2018 Unterhalt erhalten hat.
Bankbelege der Western Union über Zahlungen im Jahr 2018 in der Höhe von € 100,00 am , € 200,00 am , € 200,00 am und € 200,00 am
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wandte sich die belangte Behörde wie folgt an die Beschwerdeführerin:
"Die beantragten Unterhaltszahlungen für das nicht haushaltszugehörige, in Bosnien und Herzegowina lebende Kind ***1***, geb. ***2*** wurden nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Höhe von geschätzt € 50 monatlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Da Sie die Berücksichtigung höherer Unterhaltszahlungen beantragen, sind zum Nachweis des tatsächlich geleisteten Unterhalts im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht jedenfalls folgende Unterlagen als Beweismittel beizubringen:
•Bankbestätigung über die 2019 überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht.
•Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für das betreffende Kind nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen
• Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden.
•Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden.
Für Unterlagen, welche nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, ist eine deutsche Übersetzung beizulegen."
Die Frist zur Beantwortung wurde seitens der belangten Behörde bis zum gewährt.
In offener Frist beantwortete die Beschwerdeführerin das Ersuchen um Ergänzung vom und übermittelte die folgenden Unterlagen an die belangte Behörde:
• Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie für das Kind im Jahr 2018 Unterhalt erhalten hat.
• Bankbelege der Western Union über Zahlungen im Jahr 2018 in der Höhe von € 100,00 am , € 200,00 am , € 200,00 am und € 200,00 am
In der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung führte die Beschwerdeführerin zudem aus wie folgt:
"Beiliegend finden Sie diverse, bereits vorgelegte Nachweise für die Unterhaltszahlungen an meinen Sohn. Es ist nicht realistisch, dass ein Kind mit € 50,- ernährt und eingekleidet werden kann. Die Beträge haben sich im Durchschnitt um € 200,- gedreht. Manchmal konnte ich mehr senden. Die Bestätigung der Betreuung ist auch beiliegend. Ich bitte daher, € 200 als Durchschnitt zu berücksichtigen. Ausländische Familienbeihilfe gibt es keine."
Mit E-Mail vom wandte sich die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin und informierte sie darüber, dass die angeforderten Unterlagen bis dato nicht vollständig übermittelt worden sind. Zudem würden die übermittelten Zahlungsbelege das Jahr 2018 und nicht das Jahr 2019 betreffen.
Um fristgerechte Nachreichung der betreffenden Unterlagen wurde gebeten.
Mit Eingabe via FON vom und vom wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde. Darin führte sie wie folgt aus:
"Beiliegend finden Sie diverse, bereits vorgelegte Nachweise für die Unterhaltszahlungen an meinen Sohn. Es ist nicht realistisch, dass ein Kind mit € 50 ernährt und eingekleidet werden kann. Die Beträge haben sich im Durchschnitt um € 200 gedreht. Manchmal konnte ich mehr senden. Die Bestätigung der Betreuung ist auch beiliegend. Ich bitte daher, € 200 als Durchschnitt zu berücksichtigen. Ausländische Familienbeihilfe gibt es keine."
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen vom und , übermittelte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen an die belangte Behörde. In den betreffenden Eingaben führte sie jeweils aus wie folgt:
"Beiliegend finden Sie diverse, bereits vorgelegte Nachweise für die Unterhaltszahlungen an meinen Sohn. Es ist nicht realistisch, dass ein Kind mit € 50 ernährt und eingekleidet werden kann. Die Beträge haben sich im Durchschnitt um € 200 gedreht. Manchmal konnte ich mehr senden. Die Bestätigung der Betreuung ist auch beiliegend. Ich bitte daher, € 200 als Durchschnitt zu berücksichtigen. Ausländische Familienbeihilfe gibt es keine."
Mit Datum erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019. Darin wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung führte sie aus wie folgt:
"Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren haushaltszugehörige oder nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten (zB Bosnien und Herzegowina), sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Hierzu kann lt. ständiger Rechtsprechung der halbe Unterhalt ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Es bestehen keine Bedenken, diese außergewöhnliche Belastung mit € 50,00 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen. Die beantragten Unterhaltszahlungen für das nicht haushaltszugehörige, in Bosnien-Herzegowina lebende Kind ***1***, geb. ***2*** wurden daher nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Höhe von geschätzt € 50 monatlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde wurden Sie aufgefordert unter anderem die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach den nationalen Bestimmungen von Bosnien und Herzegowina sowie die Summe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Leider haben Sie diese Unterlagen trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Die eingereichten Nachweise beschränkten sich auf Urkunden zur Existenz des Kindes, einen einzelnen Zahlungsbeleg von € 200 im März 2018 und eine Bestätigung des Kindesvaters Geldmittel zum Unterhalt des minderjährigen Sohnes in nicht genannter Höhe erhalten zu haben.
Diese Unterlagen genügen wie bereits mitgeteilt nicht zum Nachweis höherer absetzbarer Unterhaltszahlungen. Mangels Nachweis höherer Unterhaltszahlungen konnten daher nur die geschätzten Beiträge von monatlich € 50,00 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt werden. Somit war die Beschwerde abzuweisen."
Mit Eingabe via FON vom brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 bei der belangten Behörde ein. In der Begründung führte sie aus wie folgt:
"Bitte um Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an meinen Sohn in voller Höhe. Werde zukünftig darauf bedacht sein, dass die Zahlungen lückenlos nachvollzogen werden können."
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an die Beschwerdeführerin. Darin wurde die Beschwerdeführerin höflich gebeten, die folgenden Unterlagen zu übermitteln:
• Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht
• Nachweis der Unterhaltsverpflichtung für das Kind nach den nationalen Bestimmungen von Bosnien und Herzegowina
• Bestätigung über die Höhe der erhaltenen ausländischen Familienleistungen bzw die Bestätigung darüber, dass solche Familienleistungen in Bosnien und Herzegowina nicht ausbezahlt werden
Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, bei welchem die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft.
Für die Übermittlung der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Wochen ab Erhalt des gegenständlichen Schreibens eingeräumt.
Am wurde versucht, der Beschwerdeführerin das Ersuchen um Ergänzung zuzustellen, in dem die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt.
Nach Ende der Hinterlegungs- und Abholfrist wurde das Ersuchen um Ergänzung an das Bundesfinanzgericht retourniert.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Schreiben mit Datum abermals übermittelt. Ein Zustellversuch durch Hinterlegung der Verständigung im Briefkasten der Beschwerdeführerin fand nachweislich am statt. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt.
Da die Sendung seitens der Beschwerdeführerin nicht behoben wurde, erfolgte mit Datum die Rücksendung an das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist geschieden und hat ein Kind, welches im Jahr 2005 geboren wurde.
Das Kind der Beschwerdeführerin lebt in Bosnien und Herzegowina, wo es im Beschwerdezeitraum von seiner Großmutter betreut wurde.
In der Abgabenerklärung 2019 beantragt sie die steuerliche Geltendmachung von € 3.600,00 als außergewöhnliche Belastungen in Bezug auf die Unterhaltsleistungen für ihr in Bosnien und Herzegowina befindliches Kind.
Für das Jahr 2019 brachte die Beschwerdeführerin keine Nachweise über Unterhaltszahlungen für das in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Kind bei.
Das Bundesfinanzgericht konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Unterhaltszahlungen für ihr Kind geleistet hat.
Strittig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen des Jahres 2019 an ihr im Drittland befindliches Kind steuerlich geltend machen kann.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund der Aktenteile, welche im Zuge der Vorlage der Beschwerde seitens der belangten Behörde übermittelt wurden.
Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin, der bei der belangten Behörde geführt wird.
Die Feststellungen in Bezug auf den Aufenthalt des Kindes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Vorlagebericht und sind somit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 34 EStG lautet in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(….)
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder durch den Kinderabsetzbetrag, die Familienbeihilfe oder den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nach § 5 Abs 3 FLAG grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für minderjährige im Ausland lebende Kinder trifft Abs 7 keine Regelung. Da aber zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich sind, steuerfrei sein muss, ist eine Entlastung von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferleistung (Familienbeihilfe) zukommt, durch die Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung herbeizuführen (; ).
Betroffen sind Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen, deren haushaltszugehörige Kinder sich ständig in einem Staat außerhalb des EU/EWR-Raums bzw der Schweiz aufhalten (; ).
Das Ausmaß der Unterhaltspflicht orientiert sich unter anderem am angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland (vgl. ) und den eventuellen ausländischen Familienleistungen.
Werden die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht nachgewiesen, wird der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Unterhalt nach der Verwaltungspraxis im Schätzungswege mit € 50,00 pro Kind und Monat angenommen. Der Nachweis höherer Unterhaltsverpflichtungen ist jedoch zulässig (vgl hierzu Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 (Stand , rdb.at).
In Bezug auf die anhängige Beschwerde, lässt sich daraus ableiten wie folgt:
Unstrittig ist, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum bei seiner Großmutter in Bosnien und Herzegowina gelebt hat. Zudem steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn im Inland keine Familienbeihilfe bezogen hat und auch kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 EStG bestand.
Aus diesem Grunde kann die Beschwerdeführerin, in Anlehnung an die oben angeführte Judikatur, geleistete Unterhaltszahlungen nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG steuerlich geltend machen.
Im hängigen Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die erfolgten Unterhaltszahlungen betragsmäßig als auch belegmäßig nachzuweisen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde wies die Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2019 keine geleisteten Unterhaltszahlungen in Bezug auf ihren Sohn nach.
Seitens des Bundesfinanzgerichts wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines Ersuchens um Ergänzung vom abermals die Möglichkeit eingeräumt, am Verfahren mitzuwirken. In einem umfangreichen Schriftsatz wurde gebeten, die folgenden Unterlagen beizubringen:
• Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht (Eine Bestätigung der Großmutter des Kindes, dass diese einen Betrag für den Unterhalt des Enkels erhalten hat (wie bereits vorliegend) reicht nicht aus.)
• Nachweis der Unterhaltsverpflichtung für das Kind nach den nationalen Bestimmungen von Bosnien und Herzegowina
• Bestätigung übe die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw die Bestätigung darüber, dass solche Familienleistungen in Bosnien und Herzegowina nicht ausbezahlt werden
Das gegenständliche Ersuchen um Ergänzung kam nach Ablauf der Hinterlegungsfrist (unbeantwortet) an das Bundesfinanzgericht zurück.
Aus diesem Grunde übermittelte das Bundesfinanzgericht das Ersuchen um Ergänzung abermals an die Beschwerdeführerin. Auch dem zweiten Versuch, die Beschwerdeführerin am Verfahren mitwirken zu lassen, bleib der Erfolg verwehrt. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, kam das Ersuchen um Ergänzung (unbeantwortet) an das Bundesfinanzgericht zurück.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde, keine Unterhaltszahlungen für ihren in Bosnien und Herzegowina lebenden Sohn belegmäßig nachgewiesen. Mangels entsprechend belegter Angaben war die belangte Behörde diesbezüglich zur Schätzung verhalten (vgl hierzu ).
Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht brachte die Beschwerdeführerin keine belegmäßigen Nachweise über erfolgte Zahlungen bei.
Soweit die belangte Behörde entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis € 50,00 als außergewöhnliche Belastung pro Monat (sohin gesamthaft € 600,00 für das gänzliche Jahr 2019) in Abzug gebracht hat, kann sich der Beschwerdeführerin sohin nicht als beschwert erachten.
Da die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Unterhaltszahlungen nachzuweisen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntis ergeht in Einklang mit der angeführten Judikatur des VwGH und den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt nicht vor.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100373.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at