Unterhaltszahlungen an ein im Drittland befindliches Kind stellen außergewöhnliche Belastungen dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dabei stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Mit Datum hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 via FON an die belangte Behörde übermittelt. Darin machte sie u.a. Unterhaltszahlungen an ihr im Drittland lebendes, im Jahr 2005 geborenes Kind, in der Höhe von € 3.600,00 geltend.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wandte sich die belangte Behörde wie folgt an die Beschwerdeführerin:
"Sie haben den Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind ***1*** beantragt. Weisen Sie das Kind mittels entsprechenden Unterlagen nach. In welchem Land lebt das Kind ***1***? Weisen Sie bitte die Unterhaltszahlungen mittels Belegen nach. Der Beschluss vom Gericht, der Bezirkshauptmannschaft bzw. einen schriftlichen Vertrag zur Alimentation ist nachzureichen. Wenn es keinen Gerichtsbeschluss gibt, sind die Zahlungen durch eine Bestätigung des Elternteils bei dem des Kind lebt (Name des Kindes, Geburtsdatum, monatliche Alimente-Zahlungen, Beginn der Alimente-Zahlung und Zahlungsbestätigung) nachzuweisen.
Sie haben das Pendlerpauschale/den Pendlereuro beantragt. Bitte schicken Sie uns je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner. Den Pendlerrechner finden Sie unter www.bmf.gv.at/pendlerrechner."
Die Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde seitens der belangten Behörde bis zum gewährt.
Mittels Eingabe via FON von antwortete die Beschwerdeführerin auf das Ersuchen um Ergänzung und übermittelte die folgenden Unterlagen an die belangte Behörde:
• Erklärung der Großmutter, wonach diese von der Beschwerdeführerin für das in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Kind im Jahr 2018 Geldmittel bekommen hat (beglaubigte Übersetzung)
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018. Darin berücksichtigte die belangte Behörde Unterhaltszahlungen an das in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Kind in der Höhe von € 600,00 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus wie folgt:
"Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und- das Kind nicht seinem Haushalt angehört und- für das Kind weder ihm noch seinem nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Da das Kind außerhalb der EU, dem EWR bzw. der Schweiz lebt, sind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag nicht vorhanden.
Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR- Raumes oder der Schweiz, bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist, sind hingegen als außergewöhnliche Belastung zuberücksichtigen. Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten, sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
In beiden Fällen kann der halbe Unterhalt ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen.
Laut vorliegenden Unterlagen lebt das Kind ***1*** geb. ***2*** bei seiner Großmutter. Die Unterhaltszahlungen wurden mit € 50,00 pro Monat und Kind geschätzt.
Da Sie die angeforderten Unterlagen bezüglich des Pendlerpauschales und des Pendlereuros nicht vorgelegt haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit nicht vorliegen.
Wir berücksichtigen den Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/dem Geburtsdatum ***2*** nicht.
Der Grund:
Für dieses Kind steht im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nicht für mindestens 7 Monate zu.
Wir berücksichtigen den Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***3*** nicht.
Der Grund:
Für dieses Kind steht im Kalenderjahr nicht für mehr als 6 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Die von Ihnen beantragten Werbungskosten von € 97,80 sind niedriger als der Pauschbetrag von € 132,00. Wir haben daher den höheren Betrag berücksichtigt."
Mit Schriftsatz vom übermittelte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 via FON an die belangte Behörde.
Darin beantragte sie abermals die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für ihr in Bosnien und Herzegowina lebendes Kind zu berücksichtigen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
"Hiermit bitte ich um Korrektur des Bescheides 2018 hinsichtlich der Berücksichtigung der Zahlungen an meinen Sohn im Ausland. Bitte um Veranlagung antragsgemäß."
Mit Ersuchen um Ergänzung vom kontaktierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wie folgt:
"Die beantragten Unterhaltszahlungen für das nicht haushaltszugehörige, in Bosnien und Herzegowina lebende Kind ***1***, geb. ***2*** wurden nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Höhe von geschätzt € 50,00 monatlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Da Sie die Berücksichtigung höherer Unterhaltszahlungen beantragen, sind zum Nachweis des tatsächlich geleisteten Unterhalts im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht jedenfalls folgende Unterlagen als Beweismittel beizubringen:
•Geburtsurkunde des Kindes
•Bestätigung der jeweiligen Wohnortgemeinde des Kindes
•Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht
•Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für das betreffende Kind nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen
•Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden.
Für Unterlagen, welche nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, ist eine deutsche Übersetzung beizulegen."
Die Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde bis zum gewährt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass das Ersuchen um Ergänzung vom noch unbeantwortet ist. Es wurde diesbezüglich eine Nachfrist bis zum gewährt.
Mit Eingabe via FON vom erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, um welches Ersuchen um Ergänzung es sich handeln würde, welches noch offen sei.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde das betreffende Ersuchen um Ergänzung nochmals an die Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom übermittelte die Beschwerdeführerin einen Beleg der Western Union, wonach am € 200,00 an die Mutter der Beschwerdeführerin zur Überweisung gebracht wurden.
Mittels Eingabe via FON vom kontaktierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde und beantragte eine Fristverlängerung zur Nachreichung der angeforderten Unterlagen bis Mitte Mai 2020.
Am übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Dokumente in ausländischer Sprache, in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin, an die belangte Behörde.
Mit Eingabe via FON vom übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die Erklärung ihrer Mutter, wonach diese für ihr Enkelkind im Jahr 2018 Geldmittel erhalten hat.
Mittels Eingabe via FON vom beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristverlängerung für die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung bis zum Ende des Monats Mai. Darin führte sie weiters aus, dass Zahlungen in der Regel nicht durch Banküberweisung abgewickelt worden seien.
Mit Datum erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018. Darin wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus wie folgt:
"Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren haushaltszugehörige oder nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten (zB Bosnien und Herzegowina), sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Hierzu kann Iaut ständiger Rechtsprechung der halbe Unterhalt ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen.
Es bestehen keine Bedenken, diese außergewöhnliche Belastung mit€ 50 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen.
Die beantragten Unterhaltszahlungen für das nicht haushaltszugehörige, in Bosnien und Herzegowina lebende Kind ***1***, geb. ***2*** wurden daher nach ständigerVerwaltungspraxis und Rechtsprechung in Höhe von geschätzt € 50,00 monatlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde wurden Sie aufgefordert unter anderem die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach den nationalen Bestimmungen von Bosnien und Herzegowina sowie die Summe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Leider haben Sie diese Unterlagen trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Die eingereichten Nachweise beschränkten sich auf Urkunden zur Existenz des Kindes, einen einzelnen Zahlungsbeleg von € 200 im März 2018 und eine Bestätigung des Kindesvaters Geldmittel zum Unterhalt des minderjährigen Sohnes in nicht genannter Höhe erhalten zu haben. Diese Unterlagen genügen wie bereits mitgeteilt nicht zum Nachweis höherer absetzbarer Unterhaltszahlungen. Mangels Nachweis höherer Unterhaltszahlungen konnten daher nur die geschätzten Beiträge von monatlich € 50 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt werden. Somit war die Beschwerde abzuweisen."
Mit Eingabe via FON vom übermittelte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 an die belangte Behörde. Darin beantragte sie die Unterhaltszahlungen an ihr Kind steuerlich vollständig zu berücksichtigen. Die Zahlungen seien nur teilweise über Western Union erfolgt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an die Beschwerdeführerin. Darin wurde die Beschwerdeführerin höflich gebeten, die folgenden Unterlagen zu übermitteln:
• Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht
• Nachweis der Unterhaltsverpflichtung für das Kind nach den nationalen Bestimmungen von Bosnien und Herzegowina
• Bestätigung über die Höhe der erhaltenen ausländischen Familienleistungen bzw die Bestätigung darüber, dass solche Familienleistungen in Bosnien und Herzegowina nicht ausbezahlt werden
Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, bei welchem die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft.
Für die Übermittlung der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Wochen ab Erhalt des gegenständlichen Schreibens eingeräumt.
Am wurde versucht, der Beschwerdeführerin das Ersuchen um Ergänzung zuzustellen, in dem die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt.
Nach Ende der Hinterlegungs- und Abholfrist wurde das Ersuchen um Ergänzung an das Bundesfinanzgericht retourniert.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Schreiben mit Datum abermals übermittelt. Ein Zustellversuch durch Hinterlegung der Verständigung im Briefkasten der Beschwerdeführerin fand nachweislich am statt. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt.
Da die Sendung seitens der Beschwerdeführerin nicht behoben wurde, erfolgte die Rücksendung an das Bundesfinanzgericht.
In dem Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (beim selben Richter anhängig) hat die Beschwerdeführerin Zahlungen in der Höhe von € 700,00 dem Bundesfinanzgericht durch Vorlage der Belege nachgewiesen. Die betreffenden Zahlungen wurden allesamt im Jahr 2018 geleistet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist geschieden und hat ein Kind, welches im Jahr 2005 geboren wurde.
Das Kind der Beschwerdeführerin lebt in Bosnien und Herzegowina, wo es im Beschwerdezeitraum von seiner Großmutter betreut wurde.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2018 nachweislich € 700,00 an Unterhalt für ihr Kind an die Großmutter überwiesen. In der Erklärung vom bestätigt die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Enkel betreut und Unterhalt für ihn bekommt.
In der Abgabenerklärung 2018 beantragt sie die steuerliche Geltendmachung von € 3.600,00 als außergewöhnliche Belastungen in Bezug auf die Unterhaltsleistungen für ihr in Bosnien und Herzegowina befindliches Kind.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Familienleistungen in Bosnien und Herzegowina in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangt sind, konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte, wie hoch der gesetzliche Unterhalt in Bosnien und Herzegowina bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin ist.
Strittig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen des Jahres 2018 an ihr im Drittland lebendes Kind steuerlich geltend machen kann.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen bezüglich des Wohnsitzes und der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin leitet das Bundesfinanzgericht aus dem im Zuge der Vorlage der Beschwerde übermittelten Akten ab, als auch aufgrund einer Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt bei der belangten Behörde.
Die Feststellungen in Bezug auf den dauernden Aufenthalt des Kindes der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina gründen sich auf den Angaben der Beschwerdeführerin im hängigen Verfahren, als auch der in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin. Die besagten Unterlagen sind ebenso Teil des Aktes, welcher dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde übermittelt wurde.
Die Feststellungen bezüglich der Höhe der beantragten außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Abgabenerklärung.
Die Feststellungen betreffend der im Jahr 2018 tatsächlich geleisteten Zahlungen eröffnen sich dem Bundesfinanzgericht auf Grundlage des ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019. Im Verfahren betreffend 2019 hat die Beschwerdeführerin Zahlungsnachweise betreffend das Jahr 2018 in der Höhe von € 700,00 vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 34 EStG lautet in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(….)
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder durch den Kinderabsetzbetrag, die Familienbeihilfe oder den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nach § 5 Abs 3 FLAG grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für minderjährige im Ausland lebende Kinder trifft Abs 7 keine Regelung. Da aber zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich sind, steuerfrei sein muss, ist eine Entlastung von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferleistung (Familienbeihilfe) zukommt, durch die Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung herbeizuführen (; ).
Betroffen sind Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen, deren haushaltszugehörige Kinder sich ständig in einem Staat außerhalb des EU/EWR-Raums bzw der Schweiz aufhalten (; ).
Das Ausmaß der Unterhaltspflicht orientiert sich unter anderem am angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland (vgl. ) und den eventuellen ausländischen Familienleistungen.
Werden die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht nachgewiesen, wird der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Unterhalt nach der Verwaltungspraxis im Schätzungswege mit € 50,00 pro Kind und Monat angenommen. Der Nachweis höherer Unterhaltsverpflichtungen ist jedoch zulässig (vgl hierzu Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 (Stand , rdb.at).
In Bezug auf die anhängige Beschwerde, lässt sich daraus ableiten wie folgt:
Unstrittig ist, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum bei seiner Großmutter in Bosnien und Herzegowina gelebt hat. Zudem steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn im Inland keine Familienbeihilfe bezogen hat und auch kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 EStG bestand.
Aus diesem Grunde kann die Beschwerdeführerin, in Anlehnung an die oben angeführte Judikatur, geleistete Unterhaltszahlungen nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG steuerlich geltend machen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der Abgabenbehörde aufgefordert, die erfolgten Unterhaltszahlungen betragsmäßig als auch belegmäßig nachzuweisen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde wies die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen in Bezug auf ihren Sohn lediglich in der Höhe von € 200,00 nach. Es handelt sich dabei um eine Überweisung vom .
Seitens des Bundesfinanzgerichts wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines Ersuchens um Ergänzung vom abermals die Möglichkeit eingeräumt, am Verfahren mitzuwirken. In einem umfangreichen Schriftsatz wurde gebeten, die folgenden Unterlagen beizubringen:
• Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht (Eine Bestätigung der Großmutter des Kindes, dass diese einen Betrag für den Unterhalt des Enkels erhalten hat (wie bereits vorliegend) reicht nicht aus.)
• Nachweis der Unterhaltsverpflichtung für das Kind nach den nationalen Bestimmungen von Bosnien und Herzegowina
• Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw die Bestätigung darüber, dass solche Familienleistungen in Bosnien und Herzegowina nicht ausbezahlt werden
Das gegenständliche Ersuchen um Ergänzung kam nach Ablauf der Hinterlegungsfrist (unbeantwortet) an das Bundesfinanzgericht zurück.
Aus diesem Grunde übermittelte das Bundesfinanzgericht das Ersuchen um Ergänzung abermals an die Beschwerdeführerin. Auch dem zweiten Versuch, die Beschwerdeführerin am Verfahren mitwirken zu lassen, bleib der Erfolg verwehrt. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, kam das Ersuchen um Ergänzung (unbeantwortet) an das Bundesfinanzgericht zurück.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde das Jahr 2018 betreffend Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 200,00 für ihren in Bosnien und Herzegowina ebenden Sohn belegmäßig nachgewiesen.
Im ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Zahlungsnachweise in der Höhe von € 700,00. Die Zahlungen erfolgten allesamt im Jahr 2018 und sind somit im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Davon wäre die Hälfte als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Da aber die Schätzung des geleisteten Unterhaltes mit € 100,00 pro Monat, wovon die Hälfte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist, höher ist als die nachgewiesenen Zahlungen, ist der höhere Betrag zu berücksichtigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit der oben angeführten Judikatur und dem klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen in § 34 EStG. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100299.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at