Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2024, RV/1100236/2021

Ausländische Pension fällt nicht unter L+F Pauschalierungsverordnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Vorhalt des Finanzamtes Feldkirch vom hat im Wesentlichen folgenden Vorhalt:

"Auf Grund einer amtsinternen Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass Ihnen zumindest seit Oktober 2011 Krankenversicherungsbeiträge auf Grund eines ausländischen Pensionsbezuges vorgeschrieben werden. Die ausländische Rente haben Sie bisher jedoch nicht offengelegt!

Sie werden daher ersucht, die Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2019 einzureichen, die ausländischen Renteneinkünfte für diese Jahre offen zu legen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Jahresbestätigungen, Kontoauszüge, etc.).

Seit wann wird die ausländische Rente bezogen? Bitte um Vorlage des Rentenbescheides (Rentenverfügung)!

Da Sie zumindest seit Oktober 2011 eine ausländische Rente beziehen, diese Einkünfte der Abgabenbehörde jedoch nicht offengelegt haben, besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) an Einkommensteuer."

Der Beschwerdeführer hat diesen Vorhalt nicht beantwortet.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Österreich dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2019 vorgeschrieben.

Auf eine Anfrage des Finanzamtes hat die Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit eine Rente aus der Schweiz erhält und dass diese im Jahr 2019 1.024,00 CHF monatlich betragen hat.

Da der Beschwerdeführer keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat wurden seine ausländischen Rentenbezüge in Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt bekannt gegebenen Beträge geschätzt.

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es lebensfremd sei, die inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug um 880,69 € zu erhöhen.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Sie beziehen seit vielen Jahren eine Rente aus der Schweiz, die Sie gegenüber der österreichischen Steuerverwaltung aber nie offengelegt haben. Nachdem das Finanzamt Feldkirch Kenntnis von der Rente aus der Schweiz erlangt hatte, wurde diese - nach entsprechendem Vorhalteverfahren - ab dem Jahr 2008 in Ansatz gebracht. Aufgrund fehlender Angaben Ihrerseits konnte keine exakte Berechnung, aber eine ziemlich genaue, den Tatsachen entsprechende Berechnung bis inklusive dem Jahr 2010 erfolgen (wir verweisen auf die diesbezüglichen Veranlagungen samt Begründungen).

Die ausländische Rente für 2019 wurde nicht willkürlich um einen "lebensfremden" Wert von 880,69 € - wie Sie vermutet haben - erhöht, sondern It. bekannter Rentenhöhe wie folgt ermittelt:

1.024,00 CHF mal 12 (Monate) mal 0,885473 (Umrechnungskurs für Schweizer Franken für das Jahr 2019) = 10.880,69 EUR."

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er landwirtschaftlicher Gesellschafter sei und bis 400.000,00 € Steuerfreiheit beantrage.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezieht seit eine Rente aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat diese gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt. Auf Anfrage gab die Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt die Höhe der Schweizer Pension des Beschwerdeführers bekannt. Das Finanzamt hat auf Grund der Angaben der Pensionsversicherungsanstalt die Höhe des schweizer Pension geschätzt.

2. Beweiswürdigung

Die Tatsache der Höhe der schweizer Pension des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Pensionsversicherungsanstalt. Dieser wurde die Höhe der schweizer Rente durch die zuständige Schweizer Rentenversicherungsanstalt bekannt gegeben, da auch für die Schweiz seit die EU Verordnung 883/2004 anzuwenden ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Rentenerhöhung von 880,69 € lebensfremd sei, ist daher eine Schutzbehauptung, zumal sich diese Erhöhung auch aus der Erhöhung des Umrechnungskurses ergibt. Zudem wäre des dem Beschwerdeführer freigestanden, durch die Vorlage anders lautender Unterlagen der zuständigen Schweizer Rentenversicherungsanstalt, sein Vorbringen zu untermauern.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Schweizer Rente von seinen pauschalierten landwirtschaftlichen Einkünften mit umfasst sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass er keine landwirtschaftlichen Einkünfte erklärt hat. Die Schweizer Rente kann daher allein aus diesem Grund nicht von der Pauschalierung der landwirtschaftlichen Einkünfte umfasst sein.

Selbst wenn der Beschwerdeführer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hätte, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, da die LuF-PauschVO nur die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte umfasst, nicht aber ausländische Renten, die als nichtselbständige Einkünfte zu erfassen sind (§ 25 Z 3 lit c EStG).

Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel an der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung. Es sind auch keine Fehler im Bescheid für das Bundesfinanzgericht erkennbar.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind alle zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, bzw ergeben sich eindeutig aus dem Gesetz. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100236.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at