TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2024, RV/3100244/2024

WiEReG-Zwangsstrafe bei Befreiung von der Meldepflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Bernhard Rudolf Emmerich Siess, Schulgasse 1, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird iHv € 700,- festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das gegenständliche Erkenntnis befasst sich mit der Rechtsfrage, ob bei Vorliegen einer Meldebefreiung nach § 6 WiEReG, jedoch einem Verzicht auf diese Befreiung und dem anschließenden Unterbleiben der weiteren Meldung zur jährlichen Datenüberprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer die Festsetzung einer Zwangsstrafe zulässig ist.

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) daran erinnert, dass sie es verabsäumt habe, die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG vorzunehmen. Gleichzeitig wurde die Bf aufgefordert, die Meldung bis längstens nachzuholen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,- verhängt werde.

Das Schreiben wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Bf am zugestellt.

Zumal der Aufforderung des Finanzamtes nicht nachgekommen wurde, erließ die Abgabenbehörde am den nunmehr angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,-. Die Bf wurde ferner ersucht, die unterlassene Meldung nunmehr bis nachzuholen.

In der rechtzeitig am eingebrachten Beschwerde brachte der steuerliche Vertreter der Bf zusammengefasst vor, Kommanditgesellschaften seien von der Meldepflicht nach WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Genau dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Eine Meldung unter Setzung eines Vermerks sei inzwischen erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Meldebefreiung nicht vorliege, da keine entsprechende Befreiungserklärung eingereicht worden sei und der Rechtsträger regelmäßig Meldungen gemäß § 5 WiEReG vorgenommen habe.

Schließlich brachte der steuerliche Vertreter der Bf fristgerecht am einen Vorlageantrag ein und brachte ergänzend vor, es lägen die Voraussetzungen für die Befreiung gem § 6 WiEReG vor. Es treffe auch nicht zu, dass keine Erklärung über die Befreiung abgegeben worden sei. Diese sei bereits am eingebracht worden. Es stimme allerdings, dass der ehemalige Parteienvertreter der Bf Meldungen eingebracht habe, obwohl er dazu gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sei.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf betreibt seit in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine ***Firma*** in ***Ort***. An der Kommanditgesellschaft sind als Komplementär ***Frau A*** sowie als Kommanditisten ***Frau B*** und ***Herr C*** beteiligt.

Die Bf meldete am , am sowie am ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die WiEReG Registerbehörde unter Verzicht auf die Befreiung von der Meldepflicht.

Am erfolgte durch den steuerlichen Vertreter der Bf eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, wobei nunmehr nicht mehr auf die Befreiung der Meldepflicht gem § 6 WiEReG verzichtet wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus einer Abfrage des Firmenbuchs zu FN ***123456x*** in Zusammenschau mit der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. Aus diesem Register gehen eindeutig die Daten der Meldungen sowie Informationen darüber hervor, ob auf eine mögliche Meldebefreiung verzichtet wurde. Das erkennende Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Nach § 1 Abs 2 WiEReG ist das WiEReG unter anderem auf Kommanditgesellschaften anzuwenden.

Nach § 5 Abs 1 WiEReG letzter Satz haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs 1 WiEReG sind Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 2 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. […]

Nach § 6 Abs 6 WiEReG idF BGBl. 37/2018 (Außerkrafttreten ) hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen, wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden.

Mit BGBl. I Nr. 97/2023 wurde § 6 Abs 6 leg cit dahingehend geändert, dass dann, wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, für diesen Rechtsträger keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, indem er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2091 der Beilagen XXVII. GP) sollte durch die Änderung sichergestellt werden, dass Rechtsträger, die eine Meldung gemäß § 5 abgegeben haben, bei nachträglichem Eintritt der Meldebefreiung einmalig eine aktive Meldung abgeben müssen, um die Meldebefreiung wieder zu erlangen.

Zunächst ist festzuhalten, dass an der Bf ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind und die Bf gemäß § 6 Abs 1 WiEReG grundsätzlich von der Meldung nach § 5 befreit wäre. Laut § 6 Abs 6 idF BGBl. 37/2018 konnte jedoch rechtswirksam auf diese Meldebefreiung verzichtet werden. Dieser Verzicht muss aktiv im Meldeformular angegeben werden (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 9, Stand , rdb.at).

Die Bf hat wiederholt Meldungen gemäß § 5 WiEReG unter Verzicht auf die Meldebefreiung vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass keine Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich erfolgte. Durch diesen Verzicht und die daraus resultierende Einstellung der automatisierten Datenübernahme unterwarf sich die Bf dem Regelungsregime des WiEReG für meldepflichtige Rechtsträger () und hatte die Bf daher jährliche Überprüfungen gemäß § 3 Abs. 3 leg cit durchzuführen und zu melden. Solange die Bf keine aktive Meldung über die Inanspruchnahme der Befreiung abgab, konnte laut § 6 Abs 6 leg idF BGBl. I Nr. 97/2023 keine Datenübernahme erfolgen.

Für den Fall, dass keine Meldung gemäß § 5 erstattet wird, kann das Finanzamt Österreich nach § 16 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Mitteilung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgte, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt sind und die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach ihrem Ermessen festsetzen konnte (). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000,- zu ahnden sind (; ; ; ; ).

Das Interesse der Bf, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach war daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Angesichts des bedeutenden Zwecks des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung nach § 5 WiEReG beimisst, erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe in empfindlicher Höhe grundsätzlich gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass grundsätzlich eine Meldebefreiung vorlag, die zu erstattende Meldung jedoch aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht und des Wechsels des Parteienvertreters unterblieb und daher ein minderer Grad des Verschuldens anzulasten ist, erscheint eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 700,- angemessen und keinesfalls unbillig.

Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergab sich die rechtliche Beurteilung aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Rechtslage war daher als eindeutig zu beurteilen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. Im Übrigen kommt der Frage der Rechtmäßigkeit einer Ermessensübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (). Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100244.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at