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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2024, RV/7500264/2024

Parkometer- verspätete Beschwerdeerhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ/2023, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der Fassung 28/2018, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der oben genannte, angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 09:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, ***1*** gegenüber 17, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde festgesetzt.

Am langte beim Magistrat ein Schreiben (E-Mail) mit folgendem Inhalt ein:

"zu o. a. Geschäftszahl möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Ich habe am das Kfz mit dem Kennzeichen Kennz2 [Anmerkung BFG, gemeint: Kennz1 (A)] in der ***1*** ggü 17 in 1020 geparkt. Ich habe ordnungsgemäß einen Parkschein für 30min ausgefüllt und im Auto hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar hinterlegt. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen warum ich eine Strafe zahlen soll, weil ich um 09.25 Uhr angeblich nicht ordnungsgemäß geparkt habe. Am 09.25 uhr nicht . Da habe ich mich verschrieben."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte begründend vor, er sei in der Zeit von bis leider erkrankt gewesen. Er bitte höflich die Einspruchsfrist um 5 Tage, also bis zum zu verlängern und somit sein Einspruchsschreiben vom (Mail) zu akzeptieren. Er sei 5 Tage krank und daher leider verhindert gewesen. Nach wie vor sehe er die Dinge wie in seiner Mail vom geschildert.

Der Beschwerde war eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Beschwerdeführer vom beigelegt: Arbeitsunfähig von , letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit , Ausgehzeit nicht angekreuzt.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde an den Beschwerdeführer mit RSb am versandt, am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes Österreichische Post AG hinterlegt und dem Beschwerdeführer persönlich am ausgefolgt.

Mit E-Mail vom erstattete der Beschwerdeführer eine von der Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung vom gewertete Eingabe.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom als verspätet zurück.

Beweiswürdigung:

Dass die Strafverfügung am zugestellt wurde, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis RSb (AS 48/72) wurde die Strafverfügung dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am rechtswirksam zugestellt.

Entgegenstehendes wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht keine Hinweise auf etwaige Zustellmängel ergeben.

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Zustellung der Strafverfügung am durch Hinterlegung aus.

Rechtliche Beurteilung:

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. ; Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG², Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügung vom .

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz.

Kann das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrenslauf eine Ortsabwesenheit nicht geltend. Ein Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung kann nicht erkannt werden.

Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist, am , rechtswirksam zugestellt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am zu laufen und endete am , genau um 24:00 Uhr dieses Tages.

Der am per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

Da gemäß obiger Ausführungen die Einspruchsfrist nicht verlängerbar war, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Erkrankung in der Zeit von 19. bis bei der gegebenen Rechtslage das Ergebnis der Entscheidung nicht zu verändern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500264.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at