Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 139XVI. Erlöschen der juristischen Person
464
Der Untergang einer juristischen Person wird dem Tod einer physischen Person gleichgehalten. § 35 Abs 1 ZPO, wonach die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch die Veränderung in Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird, ist daher auch auf den Fall der Auflösung der vollmachtgebenden juristischen Person – jedenfalls wenn sie über Vermögen verfügt oder von ihr oder gegen sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden – anzuwenden.
465
Sofern daher die Gesellschaft als Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht aufgrund vollständiger Vermögensverteilung schon vollbeendet ist, ist sie noch als rechtlich existent und die erteilte Prozessvollmacht als nach wie vor aufrecht anzusehen.
466
Im Fall der Löschung der beklagten Kapitalgesellschaft während des Verfahrens ist das Verfahren auf Antrag des Klägers gegen die gelöschte Gesellschaft fortzusetzen. Die Prozessvollmacht bleibt diesfalls weiterhin – unabhängig von § 35 ZPO – aufrecht.