Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 138XV. Veränderung in der organschaftlichen Vertretung
461
§ 35 Abs 1 ZPO normiert weiters als 3. Fall die Veränderung der gesetzlichen Vertretung des Vollmachtgebers: Auch solche Veränderungen heben die Prozessvollmacht nicht auf. Bei juristischen Personen ist eine Vielzahl von Konstellationen in der Person des vertretungsbefugten Organs denkbar, die aber nicht zu einem Erlöschen der Prozessvollmacht und ebenso wenig zu einer Unterbrechung des Verfahrens (§ 158 ZPO) führen:
462
Grundsätzlich gilt, dass der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung ist. So berührt der Tod oder die nachträglich eintretende Geschäftsunfähigkeit des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person die von diesem erteilte Prozessvollmacht nicht. Auch der bloße Wechsel in der Person des vertretungsbefugten und die Vollmacht erteilenden Organs einer juristischen Person vermag die Prozessvollmacht nicht zu beeinträchtigen. Bis zur Beendigung einer Liquidation bestehen denn auch die von früheren Organen der Gesellschaft ausgestellten Vollmachten weiter. Ebenso wenig berührt das Herabsinken der Anzahl von Organve...