Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 127XIII. Unfähigkeit, Krankheit, Unfall des Rechtsanwalts
420
Die Prozessvollmacht wird durch faktische Unfähigkeit, Krankheit und Unfall des Rechtsanwalts nicht berührt. Dies ergibt sich bereits schlüssig aus § 34 Abs 4 RAO: Diese Bestimmung geht selbst von der Möglichkeit aus, dass der erkrankte oder abwesende Rechtsanwalt einen Substituten gem § 14 RAO noch namhaft gemacht hat, was aber voraussetzt, dass die Prozessvollmacht nicht erloschen ist (§ 31 Abs 2 ZPO).
421
Ein für den erkrankten oder abwesenden Rechtsanwalt bestellter mittlerweiligen Stellvertreter hat die Stellung eines Substituten nach § 14 RAO (§ 34 Abs 4 RAO). Aufgrund seiner Stellung als „Substitut“ ist seine Vollmacht auf einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens beschränkt (§ 31 Abs 2 ZPO).