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Hubertus Schuhmacher

Die Prozessvollmacht

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1972-9

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Die Prozessvollmacht (1. Auflage)

S. 127XIII. Unfähigkeit, Krankheit, Unfall des Rechtsanwalts

420

Die Prozessvollmacht wird durch faktische Unfähigkeit, Krankheit und Unfall des Rechtsanwalts nicht berührt. Dies ergibt sich bereits schlüssig aus § 34 Abs 4 RAO: Diese Bestimmung geht selbst von der Möglichkeit aus, dass der erkrankte oder abwesende Rechtsanwalt einen Substituten gem § 14 RAO noch namhaft gemacht hat, was aber voraussetzt, dass die Prozessvollmacht nicht erloschen ist (§ 31 Abs 2 ZPO).

421

Ein für den erkrankten oder abwesenden Rechtsanwalt bestellter mittlerweiligen Stellvertreter hat die Stellung eines Substituten nach § 14 RAO (§ 34 Abs 4 RAO). Aufgrund seiner Stellung als „Substitut“ ist seine Vollmacht auf einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens beschränkt (§ 31 Abs 2 ZPO).

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