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Hubertus Schuhmacher

Die Prozessvollmacht

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1972-9

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Die Prozessvollmacht (1. Auflage)

S. 123XI. Unterbrechung des Verfahrens

A. Bei absoluter Anwaltspflicht

409

Das Erlöschen der Berufsberechtigung gem § 34 Abs 1 RAO bewirkt die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO und führt bei absoluter Anwaltspflicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Hier muss sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der demzufolge auch die anwaltlichen Ausübungsbefugnisse besitzen muss.

410

Auch bei Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer (§ 34 Abs 4 RAO) wird der Prozess bei Anwaltspflicht unterbrochen. Der mittlerweilige Stellvertreter ist kein von der Partei des verhinderten bzw verstorbenen Rechtsanwalts bevollmächtigter Vertreter. Er vermag zwar für allenfalls dringende Prozesshandlungen eine einstweilige Zulassung gem § 38 ZPO zu beantragen, bedarf aber im Weiteren jedenfalls einer Prozessvollmacht der Partei. Allein im Fall der Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters für den erkrankten oder abwesenden Rechtsanwalt (§ 34 Abs 4 RAO) kommt ihm die Stellung eines Substituten nach § 14 RAO zu. In diesem Fall ist daher eine Unterbrechung des Verfahrens nicht veranlasst, weil die Partei weiterhin vertreten ist. Allerdings ist die Substituti...

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