Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 104IX. Widerruf und Kündigung der Prozessvollmacht
A. Ratio legis des § 36 Abs 1 ZPO
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Bei Kündigung und Widerruf der Vollmacht ist grundsätzlich zwischen den materiellrechtlichen Wirkungen im Verhältnis Vollmachtgeber und bevollmächtigter Vertreter einerseits und den prozessualen Wirkungen gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht anderseits zu unterscheiden. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach materiellem Recht unterscheiden sich von jenen des Prozessrechts. § 36 Abs 1 ZPO regelt Widerruf und Kündigung der Vollmacht zur Prozessführung im Außenverhältnis, also gegenüber Gericht und Prozessgegner. Ungeachtet der materiellrechtlich bereits mit dem Zugang der formlosen Erklärung eintretenden Wirksamkeit der Kündigung bzw des Widerrufs der Vollmacht erlangen diese als Prozesserklärung erst dann Rechtswirksamkeit, wenn sie im Verfahren förmlich dem Gericht und Prozessgegner angezeigt werden, im Anwaltsprozess überdies erst dann, wenn auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltsangezeigt wird.
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§ 36 Abs 1 ZPO will Prozessverzögerungen durch missbräuchliche Vollmachtskündigungen bzw –widerrufe verhindern. Gericht und Gegner sollen nicht Untersuchungen darüber anstellen müssen, wer nun eigentlich (noch oder neuerdings) der bevo...