Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 93VII. Beschränkung der Prozessvollmacht
A. Zulässige Beschränkungen
314
Die einzig zulässigen Beschränkungen des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht ermöglicht § 32 ZPO. Eine zulässige Beschränkung der Prozessvollmacht kann die Nichteinräumung der in § 31 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO bezeichneten Befugnisse dann sein, wenn sie „dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde“. Daher können von der Prozessvollmacht ausgenommen werden: Der Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreits, Anerkenntnisse der vom Gegner behaupteten Ansprüche und Verzichtsleistungen auf die von der bevollmächtigten Partei geltend gemachten Ansprüche (§ 31 Abs 1 Z 2 ZPO). Damit ist zunächst klargestellt, dass es jeweils um den Verzicht auf streitgegenständliche Ansprüche geht und zB der Rechtsmittelverzicht nicht unter die Fälle der zulässigen Beschränkung der Prozessvollmacht fällt. Darüber hinaus können wirksam die Befugnisse der Z 3 des § 31 Abs 1 ZPO aus der Vollmacht ausgeklammert werden, sohin die „Einbringung der Exekution“ gegen den Prozessgegner und alle im Exekutionsverfahren auf Seiten des Exekutionsführers vorkommenden Handlungen und die Erwirkung des Sicherungsverfahrens.
B. „Besondere Bekanntgabe“ der Beschränkung
315
Dem „Gegner“ muss die Beschränkung der Pr...