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Hubertus Schuhmacher

Die Prozessvollmacht

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1972-9

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Die Prozessvollmacht (1. Auflage)

S. 1I. Prozessuale Stellvertretung

A. Stellvertretung und „Vertretungsfreiheit“

1

Nach dem in § 26 Abs 1 ZPO normierten Grundsatz der „Vertretungsfreiheit“ können Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren Prozesshandlungen in eigener Person aber auch durch Bevollmächtigte vornehmen. Dabei sind sie grundsätzlich frei zu bestimmen, ob und allenfalls durch wen sie sich im Verfahren vertreten lassen. Regelmäßig sind es heute Rechtsanwälte, die Parteien im Zivilprozess sowohl in Verfahren vor den Landesgerichten wie auch vor den Bezirksgerichten vertreten. Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Prozessvollmacht (§ 31 ZPO) erteilen oder auch nur zu einzelnen bestimmten Prozesshandlungen bevollmächtigen (§ 33 Abs 1 ZPO).

2

Die Vertretungsfreiheit ist allerdings in weiten Bereichen des zivilgerichtlichen Verfahrens eingeschränkt. In den Fällen der absoluten Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) muss sich die Partei im Zivilverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, in den Fällen der relativen Anwaltspflicht (§ 29 Abs 1 ZPO) kann sie nur entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt handeln. In höherer Instanz besteht absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). Die vorhandenen Freiräume für eine Selbstvertretung oder Stellvertretung durch Nichtan...

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