Prokurist und Handlungsbevollmächtigter
2. Aufl. 2017
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S. 11. Einführung – Grundlegendes
1.1. Das Wesen der Stellvertretung
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Grundsätzlich gilt: Wer handelt, handelt für sich selbst. Diese zivilrechtliche Grundregel bedeutet, dass sich jeder sein Verhalten zurechnen lassen muss, das Verhalten anderer einen jedoch im Regelfall nicht berührt. Im Rechtsverkehr ist es oftmals nicht möglich, vielfach auch nicht gewollt, dass Personen direkt in Kontakt treten, um miteinander Geschäfte abzuschließen. Für diesen Fall enthält die Rechtsordnung das Institut der Stellvertretung.
Damit das Handeln des Stellvertreters dem Vertretenen zugerechnet werden kann, muss bei der Vertretungshandlung klar sein, dass es sich um eine solche handelt. Der jeweilige Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln und über die dafür nötige Vertretungsmacht verfügen.
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Der sog Offenlegungsgrundsatz verpflichtet den Vertreter dazu, den Vertretenen namhaft zu machen. Der Geschäftspartner hat ein Recht darauf, zu erfahren, wer sein Vertragspartner werden soll. Es genügt bei der Offenlegung nicht, dass dem Dritten die Vertretung erkennbar ist, das Handeln im Namen eines anderen muss ausdrücklich kommuniziert werden. Wird die Vertretung nicht genügend offengelegt und bestehen Zwei...