Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen
1. Aufl. 2016
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S. 122VII. Internationale Zuständigkeit
Aufgrund der immer vernetzteren Arbeitsteilung, wie auch der Globalisierung der Märkte, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die einzelnen involvierten Parteien ihre produkthaftungsrechtlichen Ansprüche auch zuverlässig gerichtlich geltend machen können. Bei einem rein nationalen Sachverhalt, bei dem sowohl Hersteller als auch Verbraucher ihren Sitz in Österreich haben, ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus der Jurisdiktionsnorm. Wenn hingegen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, also eine der beiden Gerichtsparteien ihren Wohnsitz nicht im gleichen EU-Mitgliedstaat hat, lässt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen ableiten:
Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel Ia-Verordnung“): diese Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, regelt wie ihre Vorläufer die Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union, kommt aber nunmehr teilweise auch für Parteien zur Anwendung, die keinen Sitz in der Europäischen Uni...