Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 106VI. UN-Kaufrecht/CISG – Produkthaftungsrechtliche Verantwortung
Das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über Verträge über den internationalen Warenverkehr (UN-Kaufrecht/CISG) kommt bei Kaufverträgen über Waren zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und
diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.
Bis zum haben 84 Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert bzw angenommen. Für Österreich trat das Übereinkommen mit Wirkung zum in Kraft. Wenn die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes nicht explizit ausgeschlossen haben, kommt es bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt automatisch zur Anwendung des UN-Kaufrechts und die Gerichte haben dieses von Amts wegen anzuwenden. Das UN-Kaufrecht ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn die Ware für den persönlichen Gebrauch, den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt verwendet wird, außer der Verkäufer war sich dieses Umstandes nicht bewusst und musste es auch nicht wissen (Art 2 lit a).
Im Rahmen dieses Buches werden nur die einschlägigen Vorschriften ...