Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen
1. Aufl. 2016
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S. 89V. Internationales Privatrecht
Die Komplexität des Warenverkehrs bewirkt nicht nur eine Internationalisierung des gerichtlichen Verfahrens, sondern es stellt sich auch die Frage, welches nationale materielle Recht schlussendlich zur Anwendung gelangt. Innerhalb der Europäischen Union ist zu unterscheiden, ob eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien vorliegt oder ob ein deliktischer Anspruch geltend gemacht wird. Das anwendbare Statut für vertragliche Schuldverhältnisse bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (kurz: Rom I-Verordnung oder Rom I).
Anzumerken ist, dass bei Kaufverträgen mit Auslandsbezug auch das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht bzw CISG), das ein international vereinheitlichtes Sachenrecht darstellt, zu prüfen ist. Dies stellt aber dispositives Recht dar und kann daher von den Parteien ausgeschlossen werden (Art 6 CISG). Das Verhältnis zwischen CISG und nationalen Produkthaftungsgesetzen bzw vertraglicher Haftung für Sachschäden wird näher im Kapitel VI. beh...