Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen
1. Aufl. 2016
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S. 3II. Produkthaftung: Business-to-Business (B2B)
Ob die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Anwendung gelangen oder jene der Produkthaftungsrichtlinie, hängt davon ab, ob der Schaden bei einem Unternehmer eingetreten ist, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, oder bei einem Verbraucher. Die ursprüngliche Fassung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes (PHG) hat vorgesehen, dass auch Unternehmer in den Schutzbereich des Produkthaftungsgesetzes fallen.
Aufgrund der Vollharmonisierung, insbesondere des Art 9 b) ii) der Produkthaftungsrichtlinie, musste diese Ausnahme gestrichen werden, da die Produkthaftungsrichtlinie nur dem Schutz der Verbraucher dient. Daher fällt auch der Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht in den Schutzumfang der Produkthaftungsrichtlinie. Dies hindere aber einen Mitgliedstaat nicht, eigene Vorschriften betreffend eine produkthaftungsrechtliche Verantwortung zwischen Unternehmen zu schaffen, auch wenn das geschädigte Unternehmen selbst – wie ein Verbraucher – in Anlehnung an die Produkthaftungsrichtlinie „nur“ den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang beweisen muss. Aufgrund der Besti...