Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 24715. Das Insolvenzverfahren des „Kleingewerbebetreibenden“
15.1. Allgemeines
Seit dem IRÄG 2010 besteht bei Kleinunternehmern eine Ausnahme vom Verwertungsgebot bei Abschluss eines Zahlungsplans. Bis zur Schließung bzw Verwertung des Unternehmens liegt zwar jedenfalls ein Unternehmer vor, sodass es sich gerade nicht um eine „Privatinsolvenz“ handelt. Dennoch erscheint eine zusammenfassende Darstellung dieses besonderen Unternehmers angezeigt. Es handelt sich um eine natürliche Person, sodass die Sonderbestimmungen des zweiten Hauptstücks der IO auf den Kleinunternehmer anwendbar sind. Aufgrund der teilweise bestehenden Schwierigkeiten zur Einordnung des Kleinunternehmers soll dieser Abschnitt eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte für den Kleinunternehmer darstellen.
15.2. Begriffsbestimmung
Eine gesetzliche Definition des Kleinunternehmers (bzw Kleingewerbetreibenden) besteht nicht. Eine Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen ist damit jedenfalls nicht verbunden. Anwendung finden die Bestimmungen über den Kleinunternehmer aber nur auf natürliche Personen, nicht auch auf juristische Personen oder Personengesellschaften.
Konkrete Maßstäbe, wann (noch) von einem Kleinunternehmer g...