Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 12111. Unterhalt und Konkurs
11.1. Unterhalt des Schuldners
Grundsätzlich hat der Schuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Das wird in § 5 Abs 1 IO explizit angeordnet. Dies gilt auch für Angehörige des Schuldners, die ebenfalls keinen Anspruch aus der Insolvenzmasse haben. Was der Schuldner aus eigener Tätigkeit erwirbt, ist ihm so weit zu überlassen, als es für eine bescheidene Lebensführung notwendig ist.
Die IO sieht aber einen Anspruch des Schuldners aus der Insolvenzmasse vor, wenn er keinen eigenen Erwerb erzielt. Der Schuldner unterliegt gem § 5 Abs 2 IO dabei aber dem Anspannungsgrundsatz, da er dann nicht aus der Masse zu unterstützen ist, wenn er zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist. § 5 IO ist auf den Unternehmerkonkurs zugeschnitten. Da auch der Neuerwerb gem § 2 Abs 2 IO in die Insolvenzmasse fällt, sind die Erlöse, die der Schuldner mit seinem Unternehmen erzielt, Massebestandteil. Deshalb wurde als Regulativ ein Anspruch auf das Notwendigste zur bescheidenen Lebensführung für den Schuldner festgelegt.
Im Schuldenregulierungsverfahren bedarf es der Anwendung des § 5 Abs 1 und 2 IO regelmäßig nicht, da dem Schuldner aus seinem Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit das Existenzminimum zu verbleiben h...