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Schneider

Privatinsolvenz

4. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4359-5

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Privatinsolvenz (4. Auflage)

S. 677. Insolvenzmasse

7.1. Allgemeines

Gem § 2 Abs 2 IO bildet das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen die Insolvenzmasse. Dies gilt sowohl für das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen als auch für den Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens. § 2 Abs 2 IO verfügt daher eine Teilung in insolvenzfreies Vermögen und in Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse umschreibt bei Eigenverwaltung den Haftungsfonds für die Gläubiger. Damit kann festgestellt werden, ob eine Rechtshandlung des Schuldners der gerichtlichen Zustimmung bedarf.

Auf die Insolvenzmasse wird etwa in den § 186, 187 Abs 1, § 189, 190 Abs 3 IO Bezug genommen, doch ist fraglich, ob es bei Eigenverwaltung zur Bildung einer Insolvenzmasse kommt. Im Wesentlichen stehen sich dabei zwei Auffassungen gegenüber: Nach der wohl überwiegenden Ansicht kommt es insofern zu einer Massebildung, als damit jener Haftungsfonds – im Gegensatz zum insolvenzfreien Vermögen – umschrieben wird, der für die (Insolvenz-)Gläubiger zur Befriedigung dient. Hingegen wird nach dieser Auffassung nicht eine Masse (iSd Organtheorie) dahin gebildet, dass diese als (rechtsfähiges) Sondervermögen „abgespalten“ und der Schuldner als Organ „eingesetzt“ wird...

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