Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 103. Voraussetzungen der Eröffnung
3.1. Allgemeines
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt (neben dem Antrag, der Zuständigkeit und der bei natürlichen Personen unproblematischen Insolvenzfähigkeit) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und kostendeckendes Vermögen voraus. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur dann ein Grund für die Eröffnung, wenn der Schuldner ein Sanierungsverfahren anstrebt. Dies kommt für natürliche Personen nur dann in Betracht, wenn sie ein Unternehmen betreiben.
3.2. Zahlungsunfähigkeit
Eine gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit fehlt. Nach der Rsp liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner mangels parater Mittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, und sich die erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann. Dass Gläubiger bereits andrängen, ist gem § 66 Abs 3 IO nicht erforderlich. Zahlungsunfähigkeit kann nicht allein dadurch ausgeschlossen werden, dass der Schuldner einzelne Gläubiger noch befriedigen kann. Eine teilweise Tilgung der Schulden nach dem Prinzip „Loch auf, Loch zu“ hindert nicht das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Zu prüfen ist insb die Möglichkeit einer Umschuldung. Ist diese oder auch e...