Umgründungen
1. Aufl. 2013
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1. Fall A – Exportumwandlung
1.1. Sachverhalt
Die inländische Kapitalgesellschaft T wird auf ihren nicht in der Republik Österreich ansässigen Hauptgesellschafter verschmelzend umgewandelt. Der Alleingesellschafter ist in einem Staat ansässig, mit dem die Republik Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das eine Art 13 Abs 5 OECD-MA entsprechende Regelung enthält. Folglich hat die Republik Österreich kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der Kapitalgesellschaft T.
Die Kapitalgesellschaft T verfügt über zwei Betriebsstätten:
Die Betriebsstätte A ist vor der Umwandlung in der Republik Österreich steuerverfangen, weil sie in einem Staat liegt, mit dem die Republik Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen bzw ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode abgeschlossen hat.
Die Betriebsstätte B befindet sich in der Republik Österreich und ist dadurch im Inland voll steuerverfangen.
1.2. Rechtsfolgen der Umwandlung
1.2.1. Ebene der Kapitalgesellschaft
Durch die Umwandlung wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft T auf den Hauptgesellschafter übertragen. Die Kapitalgesellschaft T erlischt ohne LiquidationsverfahrenS. 64 . Das Vermögen der Kapitalgesel...