Praxisfragen des Arbeitsrechts
1. Aufl. 2012
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S. 121Wie kann der Dienstgeber bestmöglich verhindern, dass seine Mitarbeiter Know-how für unternehmensfremde Zwecke nützen?
Aufgrund der immer mehr fortschreitenden Spezialisierung der Dienstnehmer stellt sich im Besonderen das Problem des Schutzes des Dienstgebers vor Dienstnehmern, die nach Dienstende oder sogar noch während ihrer Tätigkeit erworbenes Fachwissen für unternehmensfremde Zwecke nützen. Wie kann sich der Dienstgeber schützen?
Der Dienstgeber kann durch Geheimhaltungsklauseln seine Dienstnehmer zur erweiterten Verschwiegenheitspflicht anhalten. Er kann sich Diensterfindungen des Dienstnehmers zu eigen machen und die ausschließlichen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken sichern. Während des Dienstverhältnisses kann das gesetzliche Konkurrenzverbot in gewisser Weise Abhilfe bieten, anstelle der Entlassung bietet sich die Alternative der Kündigung mit (sofortiger) Dienstfreistellung bis zum Dienstende. Ein weitergehendes Verbot – etwa in Form einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit – bedarf jedoch einer gesonderten Vereinbarung, die durch eine besondere Sanktion – etwa die Zahlung einer Konventionalstrafe – abgesichert werden kann.
Während des aufrechten Die...