Personalmanagement und Betriebsrat
1. Aufl. 2016
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S. 21V. Kommunikation zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat
Von großer, va praktischer Bedeutung ist, welchen Voraussetzungen und (formalen) Kriterien die Kommunikation zwischen BI und der Belegschaftsvertretung unterliegt bzw welche Konsequenzen eine unzureichende oder fehlende Miteinbeziehung nach sich zieht. Geklärt werden soll einerseits, wer rechtlich gesehen als BI bzw als BR gilt, wie das Überwachungs-, Interventions-, Informations-, Anhörungs-, Beratungsrecht bzw die Mitentscheidungsbefugnisse bzgl Inhalt, Umfang und Form ausgestaltet sind, andererseits, zu welchem Zeitpunkt diese jeweils auszuüben sind und wie sie ggf durchgesetzt werden können. Dies wird in den jeweiligen Kap näher behandelt, deshalb sollen die Ausführungen hier nur überblicksartig wiedergegeben werden.
A. Betriebsinhaber und Betriebsrat
Die hier behandelten Mitwirkungsrechte bestehen im Verhältnis zwischen BI und der Belegschaft des Betriebes. BI sind demnach jedenfalls ein zur firmenmäßigen Zeichnung befugtes Organ (zB GeschäftsführerIn, ProkuristIn) bzw dessen befugte(r) StellvertreterIn wie auch von ihm zu Vorgesetzten berufene AN bzw überhaupt auch AN, die inhaltliche Kontroll- und Leistungsfunktionen inn...