Personalmanagement und Betriebsrat
1. Aufl. 2016
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S. 6IV. Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte des Betriebsrates
A. Die Bedeutung der Mitwirkung der Belegschaft
Fraglich ist nun, welche Aufgaben dem BR als Vertretungsorgan der Belegschaft zukommen. In § 38 ArbVG ist die umfassende Interessenvertretungsaufgabe normiert, wonach der BR die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der AN im Betriebwahrzunehmen und zu fördern hat. Damit soll auch ein Interessenausgleich zwischen BI und Belegschaft erzielt werden, der im Wohle der AN des Betriebes liegt (§ 39 Abs 1 ArbVG). Von großer Bedeutung ist, dass nicht alle Teile der Belegschaft eines Betriebes vom BR vertreten sind. AN iSd Betriebsverfassung sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der HeimarbeiterInnen ohne Unterschied des Alters (§ 36 Abs 1 ArbVG). Bestimmte Personen, wie etwa leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung eines Betriebes zusteht, VolontärInnen, BetriebspensionistInnen,ausgeschiedene AN etc sind vom ArbeitnehmerInnenbegriff des § 36 ArbVG ausgenommen. Auch eventuell abgeschlossene BV kommen für diesen Personenkreis grds nicht zur Anwendung.
Im 3. Hauptstück der Betriebsverfassung (II. Teil des ArbVG) wird der...