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Desiree Schorn

Personalmanagement und Betriebsrat

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3424-1

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Personalmanagement und Betriebsrat (1. Auflage)

S. 5III. Betriebsrat

Der BR ist das Belegschaftsvertretungsorgan auf Betriebsebene. In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte AN beschäftigt werden, sind Organe der Arbeitnehmerschaft zu bilden (§ 40 Abs 1 ArbVG). Auch wenn diese Norm als Verpflichtung konzipiert und gedacht ist, stellt sie die Nichterrichtung von Belegschaftsvertretungen nicht unter eine bestimmte Sanktion. Das ist der Grund, weshalb derzeit in nur rund 55 % der österreichischen betriebsratspflichtigen Betriebe Belegschaftsorgane errichtet sind. Sind die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 ArbVG somit erfüllt, werden regelmäßig neben der Betriebsversammlung, bestehend aus der Gesamtheit der AN im Betrieb, der Wahlvorstand, der BR und die RechnungsprüferInnen gebildet. Drei dieser vier aufgezählten Organe werden grds im betrieblichen Alltag nur relativ selten tätig: die Betriebsversammlung in den Fällen des § 42 Abs 1 ArbVG (Aufgaben der Betriebsversammlung), der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl (idR alle vier Jahre) und die RechnungsprüferInnen zur Überprüfung der Verwaltung des Betriebsratsfonds (idR einmal pro Monat). Beim BR verhält es sich anders: Dieser verfügt über umfangreiche Rechte und Pflichten im betrieblichen Alltag und soll als G...

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