Gemeindeordnung OÖ
1. Aufl. 2021
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S. 627. Gemeindekooperationen
7.1. Arten von Gemeindekooperationen
Wenn von der Gemeinde aus organisationsrechtlicher Sicht gesprochen wird, so ist eine abstrakte Einheitsgemeinde gemeint. Das heißt, alle Gemeinden – mit Ausnahme der Statutarstädte (eigenes Organisationsrecht) – haben ohne Rücksicht auf ihre Größe und Wirtschaftskraft dieselben Aufgaben, welche durch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden definiert sind.
Um die Fülle der Aufgaben zu bewältigen, arbeiten immer mehr Gemeinden in verschiedenen Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann in Verwaltungsgemeinschaften, auf Grund von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder in Gemeindeverbänden erfolgen.
7.1.1. Die Verwaltungsgemeinschaft
In Art 116b B-VG wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, eine Verwaltungsgemeinschaft zu gründen, die sowohl den eigenen als auch den übertragenen Wirkungsbereich betreffen können. Auf Basis des Art 116 Abs 2 B-VG können Gemeinden dies auch mittels privatrechtlicher Verträge.
Der Landesgesetzgeber hat dazu die gesetzlichen Möglichkeiten zu normieren (Art 115 B-VG Abs 2 1. Satz). § 13 regelt die Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft, die sowohl hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Angelegenheiten erfüllen kann.
Voraussetzung f...