Gemeindeordnung OÖ
1. Aufl. 2021
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S. 576. Die Gemeindeaufsicht
Wie oben bereits erläutert, sind im B-VG die Autonomie und die Selbstverwaltung der Gemeinde angeordnet. Als Verwaltungsbehörde ist sie in ihrem Agieren weisungsfrei. Um dies auszugleichen, kommt dem Bund und dem Land als Aufsichtsbehörden ein Aufsichtsrecht zu.
Grundlegend geregelt ist das Aufsichtsrecht über die Gemeinde in Art 119a B-VG. Das Aufsichtsrecht bezieht sich immer nur auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Zu unterscheiden ist zwischen Landes- und Bundesvollziehung. Im Bereich der Landesvollziehung ist der Landesgesetzgeber zur Regelung des Aufsichtsrechtes zuständig, im Bereich der Bundesvollziehung steht dies dem Bundesgesetzgeber zu.
Geprüft wird, ob die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und ihre Aufgaben erfüllt (§ 97). Im Bereich der Landesaufsicht sind auch die Gemeindeverbände in diese Regelung miteinbezogen.
6.1. Die Aufsichtsbehörde
Handelt es sich um eine Materie aus dem Bereich der Bundesvollziehung (Art 10 B-VG) ist der Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung das Aufsichtsorgan. Handelt es sich um eine Materie aus dem Bereich der Landesvollziehung (Art 11, 12, 15 B-VG) so ist die Landesregieru...