Gemeindeordnung OÖ
1. Aufl. 2021
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S. 485. Die Gemeinde als privatwirtschaftlicher Rechtsträger
Die Gemeinde kann in zweierlei Form handeln:
hoheitlich (Bescheid oder Verordnung) oder
privatwirtschaftlich.
Wenn die Gemeinde privatwirtschaftlich handelt, geht man im Unterschied zur Hoheitsverwaltung von der Gleichrangigkeit der Beteiligten aus. Die Hoheitsverwaltung handelt nur auf Grund von Gesetzen (kein Handeln ohne Gesetz), die Privatwirtschaftsverwaltung darf nicht gegen das Gesetz handeln. Im Bereich des privatwirtschaftlichen Handelns steht als Rechtschutz die Anrufung der ordentlichen Gerichte (BG, LG, OLG, OGH) zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Gemeinde an die sogenannte Fiskalgeltung der Grundrechte gebunden und darf zB als Verwaltungsorgan bei einer privatrechtlichen Förderungsvergabe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen; dies bedeutet, dass auch im privatwirtschaftlichen Bereich die Gemeinde bei Fördervergabe unter gleichen Voraussetzungen, welche fair und transparent sein müssen, jedem Förderungswerber eine Förderung zugestehen muss oder im umgekehrten Fall ablehnen muss. In den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fallen neben die genannte Förderungsvergabe auch das Beschaffungswesen und die unt...