Gemeindeordnung OÖ
1. Aufl. 2021
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S. 42. Gemeindeorgane
2.1. Der Gemeinderat
Der Gemeinderat (§ 18) ist das oberste Verwaltungsorgan der Gemeinde. Während die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich frei von Weisungen von außen handeln kann, besteht im Innenverhältnis, dh zwischen den einzelnen Gemeindeorganen, sehr wohl eine Weisungsberechtigung. Der Bürgermeister und die Mitglieder der anderen Kollegialorgane sind dem Gemeinderat verantwortlich (§ 62). Der Gemeinderat kann diese zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches befragen und Auskünfte verlangen. Durch Entschließungen kann der Gemeinderat die Besorgungen der Gemeindeorgane in nicht behördlichen Angelegenheiten beeinflussen bzw Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen, die dagegen verstoßen, aufheben.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Neben österreichischen Staatsbürgern sind auf Gemeindeebene auch Unionsbürger wahlberechtigt (sowohl aktiv als auch passiv gem § 17 und 24 Oö. Kommunalwahlordnung), sofern sie ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Geregelt wird dies in der Oö. Kommunalwahlordnung.
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates hängt von der Einwohnerzahl ab und ist gestaffelt. Die Grundlage daf...