Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
1. Aufl. 2011
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S. 169XII. Rechnungslegung und Sicherstellung
1. Die Rechnungslegung
Wurde nichts anderes vereinbart, ist eine Rechnung sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, wird diese durch den Zugang der Rechnung ausgelöst. Die Rechnung wird erst mit Ablauf der Zahlungsfrist fällig.
Die Schlussrechnung ist gemäß Punkt 8.3.5.2 der ÖNORM B 2110 spätestens zwei Monate nach Fertigstellung zu legen und gemäß Punkt 8.4.1.2 der ÖNORM B 2110 innerhalb von drei Monaten nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen[Abschlagsrechnung] sind binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
Wird die Schlussrechnung wegen Unprüfbarkeit gemäß Punkt 8.3.6.1 der ÖNORM B 2110 zurückgestellt (Muster Nr 65), so beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit der Vorlage einer neuen Rechnung. Punkt 8.3.6.1. der ÖNORM B 2110 sieht vor, dass die unprüfbare Schlussrechnung dem Auftragnehmer binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen ist. Der Auftragnehmer hat dann die verbesserte Schlussrechnung binnen 30 Tagen vorzulegen.
Muster Nr 65
Mustervertrag als RTF-Download
Einschreiben
An den Auftragnehmer
...............
...............
....................................(Ort), den .. . .. . .... (Datum
Bauvorhaben ...............