Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
1. Aufl. 2011
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S. 149IX. Die Bauschadensregelung
Bei größeren Bauvorhaben kommt es immer wieder zu Beschädigungen von bereits fertig gestellten Bauleistungen, deren Verursacher nicht mehr eruiert werden kann. Man spricht hier von nicht zuordenbaren Bauschäden[Nicht zuordenbare Bauschäden].
Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, dann ist der Verursacher dem Geschädigten bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch natürlich ersatzpflichtig. Vor Übernahme der Leistung ist der Schadenersatz an den Auftragnehmer zu leisten, der seine beschädigte Leistung deshalb sanieren muss, da ihn vor der Übernahme noch die Leistungsgefahr trifft.
Da die Regeln über die Gefahrtragung jedoch nicht auf zwingendem Recht beruhen, kann davon vertraglich auch abgewichen werden. Punkt 12.1. der ÖNORM B 2110 regelt beispielsweise die Gefahrtragung in der Weise, dass der Auftragnehmer bis zur Übernahme der Leistung grundsätzlich die Gefahr für seine Leistungen trägt. Hierunter fallen insbesondere auch Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl.
Werden jedoch die Bauleistungen oder Teile hiervon, vom Auftraggeber dem Auftragnehmer übergebene Materialien, Bauteile oder sonstige für da...