Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
1. Aufl. 2011
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S. 109VI. Die Prüf- und Warnpflicht des AN
Der Auftragnehmer hat aufgrund § 1168a ABGB und Punkt 5.9 der ÖNORM B 2110 die vom Auftraggeber stammenden Beiträge auf erkennbare Fehler zu prüfen und den Auftraggeber gegebenenfalls davor zu warnen. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer für den Erfolg und wird daher gewährleistungspflichtig, wenn er den Erfolg nicht herbeiführt und das Werk misslingt. Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es diesbezüglich nicht an. Misslingt das Werk allerdings aufgrund eines Beitrages, beispielsweise Pläne oder beigestellte Baustoffe, des Auftraggebers, wird der Auftragnehmer haftungsfrei, weil den Auftraggeber das Risiko für seine Beiträge trifft. Von dieser Risikotragung ist der Auftraggeber aber befreit, wenn der Auftragnehmer bei pflichtgemäßer Prüfung die Untauglichkeit der Beiträge des Auftraggebers hätte erkennen können und dennoch nicht gewarnt hat.
1. Der Inhalt der Prüf- und Warnpflicht
Die Prüf- und Warnpflicht bezweckt[Zweck der Prüf- und Warnpflicht] die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen und soll somit das Gelingen des Werkes sichern. Die Prüf- und Warnpflicht soll somit den Auftraggeber nicht vor Mehrkosten, sondern vor dem Missling...