Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
1. Aufl. 2011
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S. 73IV. Die Mehr- oder Minderkosten nach der B 2110
Nachdem im vorigen Kapitel in erster Linie die gesetzlichen Regelungen behandelt wurden, sollen in diesem Kapitel die spezifische Regelung der Mehrkostenvergütung der ÖNORM B 2110 im Mittelpunkt stehen.
1. Begriffe der ÖNORM B 2110
Die ÖNORM B 2110 definiert einige Begriffe, die für die weiteren Ausführungen wesentlich sind.
Unter Leistungsumfang oder auch Bau-Soll sind alle Leistungen des Auftragnehmers zu verstehen, die durch Vertrag unter den daraus abzuleitenden objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung festgelegt werden (Punkt 3.8 der ÖNORM B 2110). Diese Leistungen sind in den Vertragsunterlagen, wie Leistungsverzeichnis oder Plänen, näher beschrieben. Mit dieser Definition werden auch die objektiv zu erwartenden Umstände der Leistungserbringung Vertragsinhalt. Aus diesem Grund stehen Mehr- oder Minderkostenforderungen zu, wenn sich diese Umstände ändern. Gemäß Punkt 7.1 ist mit dem vereinbarten Entgelt das Bau-Soll abgegolten.
Eine Änderung der Umstände der Leistungserbringung liegt dann vor, wenn die Leistung selbst unverändert, jedoch unter anderen Bedingungen, insbesondere anderen zeitlichen oder technischen Bedin...