Der österreichische Bauprozess
2. Aufl. 2009
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S. 100X. Die Koordinationspflicht der am Bau Beteiligten
Literatur:Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505, (539); Kurschel, Gewährleistung beim Werkvertrag (1989) S 153; Meinhard, Der Sachverständige 1984, Heft 4a, S 3 f.; Ulrike Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht (1984); Zur deutschen Rechtslage: Soergel, BGB § 131; Werner/Pastor, Der Bauprozess11 Rdn 1493.
1. Einleitung
Die Koordinationspflicht des Werkbestellers ergibt sich aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht[Mitwirkungspflicht des Werkbestellers](§ 1168 Abs. 2 ABGB). Danach ist der Werkbesteller zur Sicherstellung einzelner aufeinander aufbauender Leistungen zur Koordinierung verpflichtet, um den Werkunternehmer bei der Durchführung seiner Leistungen nicht zu behindern. Unterbleibt eine zur Ausführung der Werkleistung erforderliche Mitwirkung des Werkbestellers, ist der Werkunternehmer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Die Koordination dient einer sachgerechten Gesamtplanung, wobei die einzelnen aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden müssen, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Dabei hat der Werkbes...