Der österreichische Bauprozess
2. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 188XVIII. Die Rechnungslegung beim Werklohnanspruch und damit zusammenhängene Rechtsfragen
Literatur:Doralt/Ruppe, Steuerrecht8 (2003); Karasek, ÖNORM B 2110, Rz 641 ff.; Krejci in Rummel3, § 1170 Rz 12 ff.; Kropik, Entgeltvereinbarung und Sicherstellung, Punkt 3.3.1; Kropik, Skontovereinbarung im Bauvertrag (1995); Kropik, Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (1999), Kropik/Müllner/Tscheppl, Der Bauvertrag (1991) 152 ff.
1. Die Rechnungslegung
Beim Bauwerkvertrag ist das Entgelt in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten (§ 1170 Abs. 1 ABGB). Die Fälligkeit des Werklohnes tritt daher grundsätzlich mit der Vollendung der Werkleistung ein (RIS – Justiz RS 0022038). Die Fälligkeit des Werklohnes erfordert darüber hinaus jedenfalls dann eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, wenn für die Ermittlung des Entgeltsanspruchs und vor allem für dessen Überprüfbarkeit eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten notwendig ist ( = ecolex 1999, 822; Krejci in Rummel, Rz 12 zu § 1170 ABGB).
Soferne dem Bauherrn jedoch von Vornherein bekannt ist, welchen Werklohn er für die Bauleistung vereinbarungsgemäß an den Unternehmer zu leisten hat, ist eine gesonderte Rechnungs...